https://www.baunetz.de/recht/Leistungsphase_7_nur_bezueglich_Rohbauarbeiten_Wie_ist_Honorarkuerzung_vorzunehmen__44098.html
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Leistungsphase 7 nur bezüglich Rohbauarbeiten: Wie ist Honorarkürzung vorzunehmen?
Erfolgt vom Architekten in Folge der Vertragsbeendigung die Mitwirkung bei der Vergabe der Leistungsphase 7 nur bezüglich der Roharbeiten, so ist das Honorar für diese Leistungsphasen nicht nach den geringeren anrechenbaren Kosten nur dieses Rohbaus, sondern nach den gesamten anrechenbaren Kosten, aber mit ermäßigtem Prozentsatz von 2 statt 4% zu berechen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.12.2000 - 21 U 38/00-,NJW-RR 2001, 882)
Ein bauvorlageberechtigter Ingenieur war mit verschiedenen Architektenleistungen, u.a. mit Leistungsphase 7 gemäß § 15 HOAI beauftragt. In Folge vorzeitiger Vertragsbeendigung leistete er die Mitwirkung bei der Vergabe lediglich bezüglich der Rohbauarbeiten. In der später erhobenen Honorarklage ist es streitig, wie die Leistungsphase 7 abzurechnen ist.
Das Gericht folgt der ganz einhelligen Auffassung, dass bei der Erbringung von Leistungen nur bezüglich einzelner Gewerke (sei es aufgrund entsprechender Beauftragung oder sei es aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung) nicht die anrechenbaren Kosten zu kürzen sind, sondern die gemäß § 15 Abs. 1 vorgesehenen Prozentsätze. Der Wert der hier nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe sei auf etwa 50 % zu schätzen, weil die hier erbrachten Leistungen betreffend der Rohbauerstellung im Verhältnis zu den Kosten des Ausbaus mit etwa 50 % zu bewerten seien.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.12.2000 - 21 U 38/00-,NJW-RR 2001, 882)
Ein bauvorlageberechtigter Ingenieur war mit verschiedenen Architektenleistungen, u.a. mit Leistungsphase 7 gemäß § 15 HOAI beauftragt. In Folge vorzeitiger Vertragsbeendigung leistete er die Mitwirkung bei der Vergabe lediglich bezüglich der Rohbauarbeiten. In der später erhobenen Honorarklage ist es streitig, wie die Leistungsphase 7 abzurechnen ist.
Das Gericht folgt der ganz einhelligen Auffassung, dass bei der Erbringung von Leistungen nur bezüglich einzelner Gewerke (sei es aufgrund entsprechender Beauftragung oder sei es aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung) nicht die anrechenbaren Kosten zu kürzen sind, sondern die gemäß § 15 Abs. 1 vorgesehenen Prozentsätze. Der Wert der hier nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe sei auf etwa 50 % zu schätzen, weil die hier erbrachten Leistungen betreffend der Rohbauerstellung im Verhältnis zu den Kosten des Ausbaus mit etwa 50 % zu bewerten seien.
Hinweis
Kommt es nur aufgrund entsprechender Beauftragung oder – wie öfter – aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung nur zu Leistungen bezüglich einiger, aber nicht aller Gewerke eines Bauvorhabens und sind entsprechend der hier dargestellten Rechtsprechung die Prozentsätze zu kürzen, so fragt es sich oftmals, welcher Maßstab für die Kürzung herhalten soll. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend die Kosten der verschiedenen Gewerke, nämlich einerseits Rohbauerstellung, andererseits Ausbau, als Maßstab genommen und diese jeweils mit 50 % bewertet. Die Kosten der einzelnen Gewerke werden regelmäßig als Maßstab dienen können. Für nur teilweise erbrachte Objektüberwachung kann möglicherweise im Einzelfall, insbesondere bei der Vereinbarung einer festen Bauleitungszeit mit dem Architekten auch der anteilig abgelaufene Zeitraum mit herangezogen werden.
Kommt es nur aufgrund entsprechender Beauftragung oder – wie öfter – aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung nur zu Leistungen bezüglich einiger, aber nicht aller Gewerke eines Bauvorhabens und sind entsprechend der hier dargestellten Rechtsprechung die Prozentsätze zu kürzen, so fragt es sich oftmals, welcher Maßstab für die Kürzung herhalten soll. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend die Kosten der verschiedenen Gewerke, nämlich einerseits Rohbauerstellung, andererseits Ausbau, als Maßstab genommen und diese jeweils mit 50 % bewertet. Die Kosten der einzelnen Gewerke werden regelmäßig als Maßstab dienen können. Für nur teilweise erbrachte Objektüberwachung kann möglicherweise im Einzelfall, insbesondere bei der Vereinbarung einer festen Bauleitungszeit mit dem Architekten auch der anteilig abgelaufene Zeitraum mit herangezogen werden.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / erbrachte (Teil-)Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / erbrachte (Teil-)Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck