https://www.baunetz.de/recht/Koennen_falsche_Angaben_zum_Jahreshonorar_in_den_Bedingungen_der_Berufshaftpflichtversicherung_durch_Vertragsstrafe_sanktioniert_werden__2618363.html


Können falsche Angaben zum Jahreshonorar in den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung durch Vertragsstrafe sanktioniert werden?

Eine Vertragsstrafenklausel, die unrichtige Angaben zum Honorar in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragunterschieds sanktioniert, ist jedenfalls unwirksam.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 30.05.2012 - IV ZR 87/11)
Der Berufshaftpflichtversicherer des Architekten hat in seinen Bedingungen geregelt:
 
"Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind."
 
Der Architekt gab eine zu niedrige Jahresnettohonorarsumme an. Das kam heraus, als der Architekt einen Versicherungsfall anmeldete. Der Versicherer verlangte daraufhin neben der Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe gemäß seiner Klausel in einer Größenordnung von € 30.000,00. Hiermit setzte er sich nicht durch. Das Gericht hält die Regelung für unwirksam, weil sie den Architekten unangemessen benachteiligt. Eine Sanktionierung im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt grundsätzlich in Betracht. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen. Die Sanktion darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner stehen. Ihre Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten ausgelöst wird. Zwar darf die Vertragsstrafe an der Höhe des Premienvorteils, den ein Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben erzielen kann, orientiert werden. Die Vereinbarung des fünffachen Betrages der Premiendifferenz steht aber außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden des Versicherers.
Hinweis
Ob eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragunterschiedes (vgl. § 8 Abs. 2 1 AHB) unangemessen ist, hat das Gericht offen gelassen. Generell dürfte allerdings eine Vertragsstrafe zulässig sein.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck