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Klausel zur Begrenzung der Haftung nur bei objektangemessener Versicherungssumme wirksam.

Eine Voraussetzung für die wirksame Begrenzung eines Schadensersatzanspruches des Bauherren bei einfacher Fahrlässigkeit des Architekten der Höhe nach auf die Versicherungssumme in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass eine objektangemessene Versicherungssumme vereinbart ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 20.11.2001 - 16 U 187/99 -; BGH, Beschluss vom 13.11.2003 - VII. ZR 439/01 –)
Ein Architekt wird vom Bauherren auf Schadensersatz in Höhe von rund DM 400.000,00 in Anspruch genommen. Der Architekt weist auf den – seinerzeit von ihm selbst vorgelegten – Architektenvertrag bzw. dessen AVA´s hin. § 7.2 AVA lautet:

„Bei einfacher (leichter, gewöhnlicher) Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Architekten dem Grunde und der Höhe nach auf den Schadensumfang, der dem Grunde und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können. „

Die Versicherungssumme war im Architektenvertrag auf DM 150.000,00 festgesetzt. Der Architekt argumentierte entsprechend, er hafte lediglich bis zu einer Höhe von DM 150.000,00. Das Bauvorhaben hatte eine Nettobausumme in Höhe von rund DM 4,25 Millionen.

Das Gericht folgte der Argumentation des Architekten nicht. Die Klausel sei schon deshalb unwirksam, weil eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichend objektangemessenen Deckungssumme nicht abgeschlossen worden sei. Im Hinblick auf die Objektangemessenheit seien im vorliegenden Fall als unterste Grenze für eine Versicherungssumme für Sachschäden DM 425.000,00 zu fordern. Hierbei orientierte sich das Gericht an einer Mindestdeckung in Höhe von 10 % der voraussichtlich honorarfähigen Herstellungskosten.
Hinweis
Das Oberlandesgericht Celle wies ausdrücklich darauf hin, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit der vorgenannten Haftungsbegrenzungsklausel nicht bedürfe, da es bereits an einer angemessenen Versicherungssumme fehle. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.11.2003 das Urteil bestätigt. Der BGH fügte an, dass eine wirksame Haftungsbegrenzung darüber hinaus nur dann in Betracht käme, wenn tatsächlich eine Haftpflichtversicherung über die entsprechend angemessene Versicherungssumme abgeschlossen sei; allein die Möglichkeit (s.o.: „... hätte objektangemessen gedeckt werden können“) reiche nicht aus.

Offen bleibt allerdings, ob die Klausel 7.2 AVA wirksam gewesen wäre, wenn der Vertrag eine angemessene Versicherungssumme enthalten hätte und diese auch mit der Versicherung abgeschlossen gewesen wäre. Dies ist nach Ansicht des Unterzeichners zweifelhaft. Nach jedenfalls teilweise geäußerter Ansicht ist weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkungsklausel, dass auch die fahrlässige Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten aus der Haftungsbeschränkung herausgenommen werde (siehe hierzu Vertrag / ... / Höchstsummenklausel).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck