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In welchem Rahmen sind Erfolgshonorare nach HOAI zulässig?

Vereinbarungen über Erfolgshonorar fallen unter § 4 Abs. 4 HOAI; entsprechend sind solche Vereinbarungen nur wirksam, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich innerhalb der Mindest- und Höchstsätze getroffen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 06.07.1993 - 13 U 6075/92 –; BGH Beschluss vom 06.04.1995 VII ZR 183/93 (Revision nicht angenommen))
Ein Bauherr vereinbart mit einem Architekten ein Erfolgshonorar. Der Architekt soll für jeden Quadratmeter, welchen er über eine festgesetzte Quadratmeterzahl hinaus genehmigt erhält, einen Betrag von DM 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer beanspruchen dürfen (mündlich). Tatsächlich gelingt dem Architekten, die Genehmigung für eine erheblich höhere Fläche zu erhalten. Der Bauherr verweigert die Zahlung des Erfolgshonorars.

Das OLG München entscheidet – mit Absegnung des BGH –: mit Recht. Grundsätzlich sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch nach HOAI zulässig, jedoch eben nur unter den von der HOAI gesetzten Einschränkungen, hier insbesondere § 4 HOAI. Danach sind Honorarvereinbarungen nur wirksam, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze getroffen werden. Hier fehlt es an der Schriftlichkeit, so dass der Architekt lediglich den Mindestsatz verlangen durfte, § 4 Abs. 4 HOAI.
Hinweis
Die Möglichkeit einer Erfolgshonorarregelung ohne Berücksichtigung des § 4 HOAI scheidet für Grundleistungen aus; es gibt in der HOAI keine Regelung, die ein Erfolgshonorar abseits von § 4 HOAI für Grundleistungen zulässt. Allerdings regelt die HOAI in zwei Vorschriften Erfolgshonorare für besondere Leistungen, § 5 Abs. 4 a sowie § 29 HOAI. Beide Vorschriften sind schwer zu handhaben und werden in der Praxis kaum in Anspruch genommen. § 5 Abs. 4 a HOAI lohnt indessen durchaus einmal einer Betrachtung. Eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 a kann nicht nur dem Architekten Anspruch auf zusätzliches Honorar geben, sondern auch dem Bauherrn das Gefühl, dass der Architekt sich um "Kostensenkung ohne Verminderung des Standards" kümmern wird (selbst wenn der Planer diese - jdfs. in gewissem Umfang - ohnehin schuldet, vgl. Pflicht des Architekten zur kostengünstigsten Lösung?).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck