https://www.baunetz.de/recht/Honorar_fuer_erbrachte_Leistungen_bei_Kuendigung_aus_wichtigem_Grund__43570.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
175 Meter hohe Kugelbahn
Büroturm in Turin von Studio Fuksas
Museum im Priestergewand
Konkrét Stúdió und TSPC in Ungarn
Mehr Sichtbarkeit für die Alpingeschichte
Sanierung von Feil Architekten in München
Buchtipp: Grand Tour der Gegenwart
To The Ends of the Earth
Wie viel Technik braucht ein Schulbau?
Symposium in Stuttgart
Architektur in der Flasche
Universitätsgebäude in Cambridge von Witherford Watson Mann
Naturpädagogik mit militärhistorischem Erbe
Jugendbegegnungsstätte von dmvA in Kasterlee
Honorar für erbrachte Leistungen bei Kündigung aus wichtigem Grund ?
Kündigt der Bauherr den Vertrag aus einem wichtigem Grund, so verbleibt dem Architekten grds. der Honoraranspruch für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Ist allerdings die Leistung des Architekten mangelhaft, so kann der Bauherr das Honorar ggfs. kürzen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt der Honoraranspruch des Architekten u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob die Leistungen des Architekten verwertbar sind.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt der Honoraranspruch des Architekten u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob die Leistungen des Architekten verwertbar sind.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 24.06.1986 - 23 U 240/85 -, BauR 1988, 238)
Ein Architekt wurde mit den Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus mit 130 qm Wohnfläche beauftragt; die Baukosten sollten DM 322.000,00 nicht überschreiten. Nach verschiedenen Entwurfsänderungen wurde durch den Architekten ein vom Bauherrn unterschriebenen Baugesuch eingereicht, welches eine Wohnfläche von 140 qm und DM 385.000,00 Baukosten vorsah. Nach der Ausführungsplanung und dem Einholen von verschiedenen Angeboten erhöhten sich die Kosten auf DM 460.000,00. Trotz verschiedener Sparvorschläge kündigte der Bauherr den Architektenvertrag. Der Architekt verlangt Honorar für erbrachte Leistungen.
Das Gericht gibt der Klage des Architekten statt. Zunächst könne offen bleiben, ob dem Bauherrn hier ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Seite gestanden habe. Denn auch wenn der Bauherr den Vertrag aus einem wichtigem Grund kündige, verbleibe dem Architekten grds. der Honoraranspruch für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Anderes gelte, wenn dem Bauherrn Minderungs- oder Schadensersatzrechte zustünden. Solches sei hier aber nicht ersichtlich; unabhängig von der Frage einer möglichen Pflichtverletzung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung entfielen Ansprüche des Bauherrn schon deshab, weil er dem Architekten keine Möglichkeit zur Nachbesserung durch entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung gegeben habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 24.06.1986 - 23 U 240/85 -, BauR 1988, 238)
Ein Architekt wurde mit den Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus mit 130 qm Wohnfläche beauftragt; die Baukosten sollten DM 322.000,00 nicht überschreiten. Nach verschiedenen Entwurfsänderungen wurde durch den Architekten ein vom Bauherrn unterschriebenen Baugesuch eingereicht, welches eine Wohnfläche von 140 qm und DM 385.000,00 Baukosten vorsah. Nach der Ausführungsplanung und dem Einholen von verschiedenen Angeboten erhöhten sich die Kosten auf DM 460.000,00. Trotz verschiedener Sparvorschläge kündigte der Bauherr den Architektenvertrag. Der Architekt verlangt Honorar für erbrachte Leistungen.
Das Gericht gibt der Klage des Architekten statt. Zunächst könne offen bleiben, ob dem Bauherrn hier ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Seite gestanden habe. Denn auch wenn der Bauherr den Vertrag aus einem wichtigem Grund kündige, verbleibe dem Architekten grds. der Honoraranspruch für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Anderes gelte, wenn dem Bauherrn Minderungs- oder Schadensersatzrechte zustünden. Solches sei hier aber nicht ersichtlich; unabhängig von der Frage einer möglichen Pflichtverletzung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung entfielen Ansprüche des Bauherrn schon deshab, weil er dem Architekten keine Möglichkeit zur Nachbesserung durch entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung gegeben habe.
Hinweis
Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft denjenigen, der unter Berufung auf einen wichtigem Grund kündigt.
Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft denjenigen, der unter Berufung auf einen wichtigem Grund kündigt.
Verweise
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Bauherr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Bauherr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck