Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013

weitere Urteile zum Umfang gem. Honorarvereinbarung vergleiche unter Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996  und Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch) und ist die HOAI 2013 anwendbar (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI ), so richtet sich der Umfang des Honorars des Architekten grundsätzlich nach einer zwischen den Vertragsparteien wirksam getroffenen Honorarvereinbarung.

Damit die Honorarvereinbarung Wirksamkeit erlangt, muss sie bestimmte, von der HOAI vorgegebene Voraussetzungen einhalten. Je nach Gegenstand der Honorarvereinbarung müssen allerdings jeweils andere Voraussetzungen erfüllt sein. Die HOAI unterscheidet bei der Frage, welche Voraussetzungen für eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegen müssen, zwischen den verschiedenen, vom Architekten zu erbringende Leistungen; zu unterscheiden sind insbesondere:

- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Nebenkosten.

Zu beachten ist, dass eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen wirksam ist, bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben ist.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach HOAI 2013 im Einzelnen:

- Für Grundleistungen verlangt § 7 I HOAI (wie auch § 7 I HOAI 2009) grundsätzlich, dass die Honorarvereinbarung schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen wurde; weiter muss sich das vereinbarte Honorar grundsätzlich innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindestsätze und Höchstsätze für das einschlägige Bauvorhaben halten.



Von dem letztgenannten Grundsatz gibt es allerdings einige - teils neu mit der Novelle 2009 eingeführte - Ausnahmen. Wie füher § 4 II und III HOAI 1996 sowie auch § 7 III und § 7 IV HOAI 2009 regelt die HOAI 2013 Ausnahmefälle gem. §  7 III 2009/2013 oder § 7 IV HOAI 2009/2013 , in denen Mindestsätze unter- oder Höchstsätze überschritten werden dürfen. Liegen die jeweiligen anrechenbaren Kosten unterhalb oder überhalb der jeweiligen Honorartafelanfangs- bzw. -endwerte  (z. B. Objektplanung unter Euro 25.000,00 bzw. über Euro 25 Mio.), gilt nach § 7 II HOAI 2013 (ähnlich § 16 II, III HOAI 1996 sowie § 7 II HOAI 2009), dass die Honorare frei vereinbar sind, d.h. die HOAI ist nicht mehr anwendbar.



Neu hat die HOAI 2009 die Möglichkeit einer Mindestsatzunterschreitung durch ein Malushonorar, § 7 VII S. 2, und einer Höchstsatzüberschreitung durch ein Bonushonorar, § 7 VII S. 1, geregelt; die HOAI 2013 hat Malus- und Bonushonorar übernommen, § 7 VI. 2009 ist auch das sogenannte Baukostenvereinbarungsmodell, § 6 II HOAI, hinzugekommen, die HOAI 2013 hat diese Regelung in § 6 III übernommen; der BGH hat allerdings das Baukostenvereinbarungsmodell gemäß § 6 II HOAI 2009 (was wohl auch für § 6 III HOAI 2013 gilt) für verfassungswidrig erklärt mit Urteil vom 24.04.2014 . Bereits die Rechtsprechung zur HOAI 1996 hatte aber die ggf. auch mindestsatzunterschreitende Bindung an eine vereinbarte Kostenobergrenze gekannt.



Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung zur alten HOAI oben genannte Anforderungen an wirksame Honorarvereinbarungen zu Grundleistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr anwendbar sind. Schließlich kann ein Architekt an eine eigentlich unwirksame - insb. mindestsatzunterschreitende - Honorarvereinbarung bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden sein (zu unterscheiden von der Bindungswirkung an eine Schlussrechnung).

Bei Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag nach HOAI 2013 im Hochbau bei Honorarzone III bis zu 33 % schriftlich vereinbart werden, § 36 I HOAI 2013; ob die Schriftform "bei Auftragserteilung " vorliegen muss, ist umstritten. Bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt nach wohl überwiegender Ansicht ein Zuschlag von 20 % ab Honorarzone III als vereinbart, § 6 II HOAI 2013. Dem raumbildendem Ausbau ist ein Zuschlag nicht mehr zugeordnet. Innenarchitekten können einen Zuschlag nach HOAI 2013 nur dann ansetzen, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des Umbaus nach der Definition gem. § 2 Nr. 5 HOAI 2009 erfüllt, d.h. wesentliche Eingriffe in Bestand od. Konstruktion vorliegen; dann gilt für Innenarchitekten bei Honorarzone III ein Zuschlag bis zu 50 %, § 36 II HOAI 2013.

Bei Instandhaltung bzw. Instandsetzung kann ein Zuschlag für die Leistungsphase 8 bei bei Auftragserteilung und schriftlich vereinbart werden, § 12 HOAI 2013 (vgl. § 27 HOAI 1996 und § 36 HOAI 2009).

Gemäß § 9 HOAI 2013 können höhere Sätze bei Beauftragung von Einzelleistungen vereinbart werden; nach der Novellierung 2013 müssen entsprechende Vereinbarungen wohl bei Auftragserteilung und schriftlich erfolgen.

- Die besonderen Leistungen hat die HOAI 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgestellt. Hier hat sich durch die Novelle 2013 nichts geändert. Damit sind die Regelungen der HOAI für besondere Leistungen nicht mehr anwendbar, es besteht die Möglichkeit zur freien Honorarvereinbarung nach den Regeln des BGB. Dies gilt wohl jedenfalls für die ergänzenden besonderen Leistungen, für ersetzende besondere Leistungen ist dies nicht abschließend geklärt.

- Eine wirksame Honorarvereinbarung (Pauschale) für Nebenkosten setzt gemäß § 14 III HOAI 2013 voraus, dass diese bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird.

Zeithonorare sind seit der HOAI 2009 nicht mehr geregelt, § 6 HOAI 1996 ist ersatzlos entfallen. Für Zeithonorare gilt damit frei Honorarvereinbarung; wird allerdings für (Grund-)Leistungen ein Zeithonorar verinbart, so muss sich dieses gem. § 7 I HOAI 2009 innerhalb der objektiven Mindest- und Höchstsätze halten (s.o.).

Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gemäß Honorarvereinbarung gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen ist.



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