Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009

Urteile zur HOAI 1996 zum Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch) und ist die HOAI 2009 anwendbar (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI), so richtet sich der Umfang des Honorars des Architekten grundsätzlich nach einer zwischen den Vertragsparteien wirksam getroffenen Honorarvereinbarung.

Damit die Honorarvereinbarung Wirksamkeit erlangt, muss sie bestimmte, von der HOAI vorgegebene Voraussetzungen einhalten. Je nach Gegenstand der Honorarvereinbarung müssen allerdings jeweils andere Voraussetzungen erfüllt sein. Die HOAI unterscheidet bei der Frage, welche Voraussetzungen für eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegen müssen, zwischen den verschiedenen, vom Architekten zu erbringende Leistungen; zu unterscheiden sind insbesondere:

- (Grund)-Leistungen (der Begriff der Grundleistung findet sich zwar in der HOAI 2009 nicht mehr, zur Unterscheidung von den "besonderen Leistungen" ist er aber nach wie vor sinnvoll)
- Besondere Leistungen
- Nebenkosten.

Zu beachten ist, dass eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen wirksam ist, bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben ist.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach HOAI 2009 im einzelnen:

- Für Grundleistungen verlangt § 7 I HOAI (wie der alte § 4 I HOAI 1996) grundsätzlich, dass die Honorarvereinbarung schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen wurde; weiter muss sich das vereinbarte Honorar grundsätzlich innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindestsätze und Höchstsätze für das einschlägige Bauvorhaben halten.



Von dem letztgenannten Grundsatz gibt es allerdings einige - teils nun neu mit der Novelle 2009 eingeführte - Ausnahmen. Wie füher § 4 II und III HOAI 1996 regelt die HOAI 2009 Ausnahmefälle gem.  7 III oder § 7 IV HOAI, in denen Mindestsätze unter- oder Höchstsätze überschritten werden dürfen. Liegen die jeweiligen anrechenbaren Kosten unterhalb oder überhalb der jeweiligen Honorartafelanfangs- bzw. -endwerte  (z. B. Objektplanung unter rd. Euro 25.000,00 bzw. über rd. Euro 25 Mio.), gilt nach § 7 II HOAI 2009 (ähnlich § 16 II, III HOAI 1996), dass die Honorare frei vereinbar sind, d.h. die HOAI ist nicht mehr anwendbar.



Neu hat die HOAI 2009 die Möglichkeit einer Mindestsatzunterschreitung durch ein Malushonorar, § 7 VII S. 2, und einer Höchstsatzüberschreitung durch ein Bonushonorar, § 7 VII S. 1, geregelt. Hinzugekommen ist auch das sog. Baukostenvereinbarungsmodell, § 6 II HOAI; (allerdings vom BGH mit Urteil 24.04.2014 für verfassungswidrig erklärt) es lässt die Festlegung von anrechenbaren Kosten zu Beginn des Bauvorhabens zu, selbst wenn diese Festlegung wegen steigender Baukosten zu einer Mindestsatzunterschreitung führt; die Rechtsprechung zur HOAI 1996 hatte aber die ggf. auch mindestsatzunterschreitende Bindung an eine vereinbarte Kostenobergrenze gekannt.



Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung zur alten HOAI oben genannte Anforderungen an wirksame Honorarvereinbarungen zu Grundleistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr anwendbar sind. Schließlich kann ein Architekt an eine eigentlich unwirksame - insb. mindestsatzunterschreitende - Honorarvereinbarung bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden sein (zu unterscheiden von der Bindungswirkung an eine Schlussrechnung).

Beim Umbau kann ein Zuschlag nach HOAI 2009 bis zu 80 % (wohl) schriftlich (nicht zwingend bei Auftragserteilung) vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt nach wohl überwiegender Ansicht ein Zuschlag von 20 % ab Honorarzone II (HOAI 2009) als vereinbart (vgl. unter Umfang gem. HOAI). Dem raumbildendem Ausbau ist ein Zuschlag nicht mehr zugeordnet. Innenarchitekten können einen Zuschlag nach HOAI 2009 nur dann ansetzen, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des Umbaus nach der vereinfachten Definition gem. § 2 Nr. 6 HOAI 2009 erfüllt, d.h. wenigstens leichte Eingriffe in Bestand od. Konstruktion vorliegen; dann gilt für den Innenarchitekten die Regelung zum Umbauzuschlag.



Bei Instandhaltung bzw. Instandsetzung kann wie gem. dem alten § 27 HOAI 1996 nach dem neuen § 36 HOAI 2009 ein Zuschlag für die Leistungsphase 8 bei Auftragserteilung und schriftlich vereinbart werden.



Ähnlich wie bei dem alten § 19 HOAI 1996 können gem. § 9 HOAI 2009 höhere Sätze bei der Beauftragung von Einzelleistungen vereinbart werden; jedenfalls für die Vorentwurfs- und Entwurfsplanung als Einzelleistung müssen die Vereinbarungen entsprechend der alten Rechtsprechung zu § 19 HOAI 1996 wohl

bei Auftragserteilung und schriftlich erfolgen.


- Die besonderen Leistungen hat die HOAI 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgestellt. Damit sind die Regelungen der HOAI für besondere Leistungen nicht mehr anwendbar, es besteht die Möglichkeit zur freien Honorarvereinbarun nach den Regeln des BGB. Dies gilt wohl jedenfalls für die ergänzenden besonderen Leistungen, nach den Regelungen der HOAI 2009 wohl aber auch für die ersetzenden besonderen Leistungen. Etwaige isolierte besonderen Leistungen unterlagen schon der alten HOAI 1996 nicht (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI / Sachlicher Umfang HOAI 1996). Damit entfällt insb. das alte Schriftformerfordernis für besondere Leistungen.

- Eine wirksame Honorarvereinbarung (Pauschale) für Nebenkosten setzt gem. § 14 III HOAI voraus, dass diese bei Auftragserteilung und schriftlich vereinbart wird.

Zeithonorare sind in der HOAI 2009 nicht mehr geregelt, § 6 HOAI 1996 ist ersatzlos entfallen. Für Zeithonorare gilt damit freie Honorarvereinbarung; wird allerdings für (Grund-)Leistungen ein Zeithonorar vereinbart, so muss sich dieses gem. § 7 I HOAI 2009 innerhalb der objektiven Mindest- und Höchstsätze halten (s.o.).



Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. Honorarvereinbarung gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragbeendigung gekommen ist.

Soweit die Parteien eine Honorarvereinbarung nicht oder nur teilweise (z. B. bei Grundleistungen nur Festlegung des Satzes) getroffen haben oder soweit eine getroffene Honorarvereinbarung unwirksam ist (weil sie oben genannte Voraussetzungen nicht einhält), muss direkt nach den Vorschriften der HOAI (s. dort) ermittelt werden, ob und in welcher Höhe ein Honorar berechnet werden kann.

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