Umfang gem. HOAI 2009

Urteile zur HOAI 1996 siehe unter Umfang gem. HOAI 1996



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch), ist die HOAI 2009 anwendbar (s. Anwendbarkeit der HOAI 2009) und liegt eine Honorarvereinbarung oder jedenfalls eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor (Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009), so richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen kann, nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI; die HOAI unterscheidet hierbei zwischen den verschiedenen Architektenleistungen, insbesondere:

- (Grund)-Leistungen (der Begriff der Grundleistung findet sich zwar in der HOAI 2009 nicht mehr, zur Unterscheidung von den "besonderen Leistungen" ist er aber nach wie vor sinnvoll)
- Besondere Leistungen


- Nebenkosten.

Im einzelnen:

- Bei vom Architekten erbrachten Grundleistungen wird (bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung) die Höhe des Honorars des Architekten auf den jeweiligen Mindestsatz festgelegt, § 7 I, VI HOAI 2009 (so auch HOAI 1996 § 4 I, IV). Der Mindestsatz wird auf der Grundlage der von der HOAI vorgegebenen Kriterien ermittelt, insbesondere auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten HOAI 2009 (bei der Objektplanung: §§ 4, 6 I, 32), der Honorarzone (§§ 5, 34 II ff.), die verschiedenen Prozentsätze der Leistungsphasen für erbrachte Leistungen (Teilleistungen) HOAI 2009 (§ 33, Anlage 11) und die Sätze der Honorartafel HOAI 2009 (§ 34 I). Im Falle, dass die anrechenbaren Kosten außerhalb der Honorartafelwerte HOAI 2009 liegen (§ 7 II), berechnet sich, wenn eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, dass Honorar gem. § 632 I, II BGB nach der "üblichen" Vergütung.

Die Berechnung des Mindestsatzes erfolgt grds.
- für ein Leistungsbild, bei mehreren Leistungsbildern für jedes getrennt
- für ein Objekt iSd. § 11 HOAI 2009 (früher insb. § 22 I HOAI 1996 für Gebäude und Anlagen), bei mehreren Objekten für jedes getrennt,


Beim Umbau kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart. Ein Mindestzuschlag für den raumbildendem Ausbau ist in der HOAI 2009 nicht mehr vorgesehen. Der Innenarchitekt erhält einen Zuschlag nur noch, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die neue vereinfachte Definition des Umbaus in § 2 Nr. 6 HOAI 2009 aufstellt.



Für Instandhaltungen und Instandsetzungen, § 36 HOAI 2009 (früher § 27 HOAI 1996), ist ein Zuschlag in Leistungsphase 8 nicht ansetzbar, wenn der Zuschlag nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart wurde.



Sind Einzelleistungen gem. § 9 HOAI 2009 in Auftrag gegeben, so kann bei Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung wohl - wenn man die hier zu dem alten § 19 HOAI 1996 vertretenen Meinungen auch auf die 2009-Fassung anwendet - für Vorentwurfs- und Entwurfsplanung nur der "normale" Mindestsatz abgerechnet werden; bei der Einzelleistung Objektüberwachung kann wohl auch ohne entsprechende schriftliche Honorarvereinbarung der in § 9 HOAI 2009 vorgesehene erhöhte Satz abgerechnet werden.

§ 10 HOAI 2009 regelt - wie § 20 HOAI 1996  - einen Ausschnitt aus dem Thema der wiederholten Grundleistungen, nämlich die Erbringung mehrerer Vor- oder Entwurfsplanungen.

- Bei besonderen Leistungen, die die HOAI 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar (nach HOAI 1996 erlitten Planer bei ergänzenden besonderen Leistungen bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung einen totalen Honorarausfall).

- Bei Nebenkosten kann der Architekt, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung (Nebenkostenpauschale) nicht getroffen hat, eine Vergütung für von ihm erbrachte Aufwendungen nur nach Einzelnachweisen abrechnen, § 14 III HOAI 2009 (so auch schon HOAI 1996 § 7 III).

Da Zeithonorare in der HOAI 2009 nicht mehr geregelt sind, würde sich eine Stundensatz bei Fehlen einer Honorarvereinbarung wohl nach § 632 II BGB richten.



Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. HOAI gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragbeendigung gekommen ist.

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