Objektbegriff HOAI 2009 / 2013 / 2021

Urteile zur HOAI 1996 unter Gebäude- und Anlagenbegriff HOAI 1996



Der Begriff des Objektes, §§ 2 Nr. 1, 11 HOAI 2009/2013/2021 (gegenüber dem alten § 22 HOAI 1996 erheblich abstrahiert und eweitert) spielt für die Honorarberechnung eine erhebliche Bedeutung. Die einzelnen Berechnungsvorschriften, die die HOAI vorgibt, z.B. Honorarzone, anrechenbare Baukosten, Prozentpunkte für erbrachte Leistungen, etc., sind jeweils auf ein Objekt anzuwenden. Sind mehrere Objekte beauftragt, hat der Architekt grds. für jedes Gebäude eine getrennte Berechnung zu erstellen; eine (mit der Novelle 2009 neue) Ausnahme gilt unter den Voraussetzungen nach § 11 I S. 2 HOAI 2009/§ 11 II HOAI 2013 / 2021.



Die Frage, ob es sich um ein oder um mehrere Objekte handelt, hat dabei direkte Auswirkungen auf das Honorar des Architekten. U.a. führt eine getrennte Berechnung bei mehreren Objekten auf Grund der Degression der Honorartafeln zu einer Honorarerhöhung. Andererseits kann beim Vorliegen mehrerer Objekte § 11 II ff HOAI 2009/§ 11 III HOAI 2013/2021 nach deren weiteren Voraussetzungen anwendbar sein, was dann einer Honorarminderung bewirkt. Darüber hinaus ist der Objektbegriff für die Anwendung des § 7 II HOAI 2009/2013 von erheblicher Bedeutung.

Im Hinblick auf Gebäude gilt, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben aus mehreren oder nur aus einem Gebäude besteht, vielerlei Kriterien herangezogen werden. Die Entscheidung wird i.d.R. aus einer Gesamtschau der Kriterien entwickelt. Nach einigen Urteilen soll wesentlich sein, ob die Gebäude konstruktiv und funktional voneinander unabhängig sind.

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29.06.2017

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