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Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
Ferien in der Wellblechkapsel
Umbau von monotrum in Toyohashi
Empfangsbau für Schloss Stolzenfels
Pool Leber Architekten gewinnen Wettbewerb in Koblenz
Blick nach vorne
Polis Convention 2024 in Düsseldorf
Rathaus in der Hafenfestung
Umbau in Den Helder von Office Winhov und Van Hoogevest Architecten
Spiralförmige Terrassenkaskade
Bürohochhaus in New York von BIG
Umbau HOAI 1996
Für Umbau-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) vor allem die Vorschriften der §§ 10, 11 und 12, 15, 16 und 24 HOAI maßgebend, wobei §§ 11 und 12 nur sinngemäß anzuwenden sind.
Nach der Rechtsprechung hat der Architekt im Rahmen eines Umbaus zwar das Recht auf den Honorarzuschlag gem. § 24 HOAI, er hat allerdings u.a. auch erhöhte Aufsichtspflichten, vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung,