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Haftungbeschränkung auf schuldhaft verursachte Schäden in AVA´s unwirksam

Folgende Klausel in den AVA´s eines Architektenvertrages ist unwirksam: "Der Architekt haftet nur für von ihm schuldhaft verursachten Schaden".
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 15.03.1990 - - VII ZR 61/89 -; WM 1990, 1421)
Ein Bauherr, Inhaber eines Metallwarengeschäfts, nahm den von ihm beauftragten Architekten wegen eines Wasserschadens in einer neu errichteten Halle in Anspruch; der Wassereinbruch war aufgrund einer Verstopfung der Einläufe der innenliegenden Entwässerungsrinne einer Dachentwässerung mit Laub und Humusresten verursacht worden war. Der Architekt berief sich auf die oben zitierte Klausel in dem Architektenvertrag und wendete ein, ihm sei ein Verschulden nicht nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof schloß sich in seiner Entscheidung der ganz herrschenden Meinung an, wonach die genannte Klausel in den AVA´s des Architektenvertrages gegen die Vorschriften des AGBG verstößt, und zwar selbst dann, wenn der Vertragspartner des Architekten ein Kaufmann ist. Die Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 10a AGBG [vgl. jetzt §§ 305 ff BGB vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002](und benachteiligt den Auftraggeber unangemessen). Entgegen der gesetzlichen Regelung, die für eine Gewährleistungshaftung des Architekten ein Verschulden nicht durchgängig voraussetzt, beschränkt die genannte Klausel die Haftung des Architekten auf schuldhaft verursachte Schäden.
Hinweis
Die oben genannte Klausel stellt eine verkürzte Fassung der Klausel des § 5 II AVA zum Einheitsarchitektenvertrag der Bundesarchitektenkammer 1979 dar. Die später geänderte Fassung des Mustervertrages, die bis heute viel verwendet wird, hat eine andere, differenziertere Formulierung, deren Wirksamkeit allerdings auch noch nicht feststeht und zumindest teilweise bezweifelt wird.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck