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Werden gegen einen Architekten Haftungsansprüche geltend gemacht, so ist zu prüfen, ob der Architekt die von ihm geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Was der Architekt schuldet ergibt sich aus dem zwischen Architekten und Auftraggeber geschlossenen Vertrag auf der Grundlage der für diesen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Leistungen des Architekten, insbesondere die Erbringung mehrerer oder aller Leistungsphasen gem. § 15 HOAI, unterfallen in der Regel dem Werkvertragsrecht des BGB. Daß heißt, die vom Architekten geschuldete Leistung ist i.d.R. aus dem geschlossenen Vertrag auf der Grundlage des Werkvertragsrechts zu ermitteln.
Nach Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer einen konkreten Erfolg herbeizuführen, nicht nur - wie im Dienstvertragsrecht - eine Dienstleistung zu erbringen. Hieraus folgt, daß der Architekt den im konkreten Vertrag versprochenen Leistungserfolg schuldet (z.B. ein ganz bestimmtes den Vorstellungen des Bauherrn entsprechendes Einfamilienhaus). Obgleich in den Architektenverträgen meist auf die Leistungsphasen der HOAI bezuggenommen wird, spielen die Leistungsbeschreibungen der HOAI für die Ermittlung des geschuldeten Leistungserfolges grundsätzlich nur eine nachrangige Rolle. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Der tatsächlich geschuldete Leistungserfolg ergibt oft erst nach Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der vom Bauherrn geäußerten Vorstellungen.
Zur Frage des Umfanges der Beauftragung und damit des Honoraranspruchs vgl. unter Vertrag / Umfang des Vertrages).






