eigene Fehler

die Aufklärungspflichten des Architekten umfassen auch eigene Fehler. Ermittelt der Architekt beispielsweise eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler als Ursache für Mängel, so ist er zur Mitteilung gegenüber dem Bauherrn verpflichtet. Unterläßt er eine Mitteilung, so haftet er ggfs. für den durch seinen ursprünglichen Fehler verursachten Schaden infolge der Verletzung seiner Aufklärungspflicht auf Schadensersatz; er kann sich nicht mehr auf die möglicherweise abgelaufene Verjährungfrist für die Gewährleistungshaftung infolge des ursprünglichen Fehlers berufen (vgl. Haftung / Verjährung).

12 Beiträge  

03.04.2024

Auch umfassend beauftragter Ingenieur kann Sekundärhaftung unterliegen! mehr
 

03.04.2024

Klärung der Mängelursachen, selbst bei eigenen Fehlern: Nicht ohne weiteres Aufgabe des Sonderfachmanns mehr
 

22.08.2023

Architekt verpflichtet, auf eigene Fehler bei der Rechnungsprüfung hinzuweisen? mehr
 

27.02.2023

Auch die Sekundärhaftung des Architekten ist endlich

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01.04.2016

Auskunft bricht Verjährung? mehr
 

25.09.2009

Sekundärhaftung trifft nicht den lediglich mit Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragten Architekten!
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01.02.2007

Fehlender statischer Nachweis: Arglist ? mehr
 

19.04.2006

Fehlende Bauüberwachung kann Arglist begründen mehr
 

10.02.2006

Damoklesschwert: Sekundärhaftung wegen unterlassener Aufklärung über eigene Fehler. mehr
 

03.01.2003

Wenn Architekt 30 Jahre haftet, wie lange kann er Regreß beim Bauunternehmer nehmen ? mehr
 

18.06.1999

Keine Verjährungseinrede bei unterlassener Aufklärung über selbst verursachte Mängel  mehr
 

31.01.1998

Bauherrnberatung: auch über eigene Fehler mehr