angestellter Architekt

Angestellte Architekten treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestellten Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.



Unabhängig von einer (seltenen) vertraglich Haftung gegenüber dem Arbeitgeber ist eine etwaige deliktische Haftung gegenüber Dritten.

3 Beiträge  

16.01.2013

Haftung des angestellten Architekten?

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15.01.2013

Freier Mitarbeiter: Muss er Regress des Haftpflichtversicherers seines Arbeitgebers fürchten?

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09.09.2010

Angestellter Bauleiter: Haftungsbeschränkung? mehr