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Grundlage der Honorarzonenzuordnung: Gesamtobjekt oder tatsächlich bearbeitete Teile?

Für die Einstufung in eine Honorarzone kommt es nicht auf das Gesamtobjekt, sondern auf die vom Planer bearbeiteten Teile an.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Honorarzone.

Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.12.2008 - VII ZR 235/06)
Eine Architektin war für eine Anlage des Straßenverkehrs, einen Abschnitt einer Bundesautobahn, mit Teilleistungen für drei Gewerke, nämlich wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen, beauftragt worden. Entgegen einer niedrigeren Honorarpauschalvereinbarung will die Architekten ihre Leistungen nach Erbringung auf Mindestsatzbasis abrechnen. Für ihre Honorarermittelung legt die Architekten Honorarzone 3 zugrunde.
 
Das Berufungsgericht bestätigt die Zuordnung der Architektin. Dabei könne dahinstehen, dass jedenfalls die Leistungen für das Teilgewerk „verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach StVO“ einen geringeren Schwierigkeitsgrad als Honorarzone 3 aufweise, denn es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjektes, mithin der gesamten Verkehrsanlage abzustellen.

Der BGH hebt das Urteil des Berufungsgerichtes auf und entscheidet anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes komme es für die Honorarzonenzuordnung auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an, nicht auf das Gesamtobjekt. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 (mithin das der Abrechnung zugrunde liegende „Objekt“) werde durch den Vertragsgegenstand bestimmt. Das gelte auch hinsichtlich der Einordnung eines Objektes in eine Honorarzone. Es wäre nicht leistungsangemessen, wenn ein Planer der nur mit leichten Aufgaben betraut sei, davon profitiere, dass das Gesamtobjekt höhere Planungsanforderungen stelle; ebenso unangemessen wäre es, wenn ein Planer, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen habe, deshalb nur ein niedrigeres Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsanforderungen stelle.

Hinweis
Das Urteil entspricht allgemeinem Gerechtigkeitsgefühl und dürfte nicht zu beanstanden sein. Vor dem Hintergrund des Urteils wird künftig zu beachten sein, dass eine Zuordnung von Leistungen in eine Honorarzone zumindest regelmäßig dann nicht mehr auf die Objektlisten der Honorarzonenparagraphen gestützt werden kann, wenn nur Teilgewerke des in der Objektliste genannten Objektes bearbeitet wurden.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck