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Gesamtschuldnerausgleich folgt eigenen Regeln: Ausgleichsforderung unabhängig von Verjährung der (Gesamt-) Schuld

Wird ein Gesamtschuldner von einem anderen Gesamtschuldner auf Ausgleich in Anspruch genommen, kann er sich nicht darauf berufen, dass er sich selbst erfolgreich gegenüber dem Gläubiger der Gesamtschuldner auf Verjährung berufen hat und der an ihn herantretende Gesamtschuldner sich ebenfalls mit Erfolg hätte gegen die Forderung mit der Einrede der Verjährung wehren können.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.11.2009 - IV ZR 70/05)
Ein Gläubiger erhebt Klage gegen drei ihm verpflichtete Schuldner auf Zahlung. Die Schuldner sind Gesamtschuldner. Jeder haftet für sich betrachtet für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Gegen zwei Schuldner erzielt der Gläubiger ein Versäumnisurteil. Der dritte beruft sich erfolgreich auf Verjährung. Der Gläubiger pfändet nun den Ausgleichsanspruch, den die beiden verurteilten Schuldner gegenüber dem nicht verurteilten Schuldner haben. Dieser meint dagegen einwenden zu können, dass seine beiden Mitgesamtschuldner gegen den unter Gesamtschuldnern geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und sich widersprüchlich verhalten würden, wenn sie einerseits sich nicht wirksam gegen den Gläubiger verteidigen und andererseits aber den Ausgleichsanspruch geltend machen würden. Dieser Ansicht folgt zwar das Berufungsgericht, nicht aber der BGH. Der Ausgleichsanspruch entsteht selbständig mit der Entstehung des Gesamtschuldnerverhältnisses und nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers. Der Anspruch unterliegt einer selbständigen Verjährung. Unerheblich ist, dass der (direkte) Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist. Diese Verjährung kann und soll nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners gehen. Weder kann der Gläubiger durch verjähren lassen seiner Forderung gegenüber einem Gesamtschuldner noch ein Gesamtschuldner durch Verzicht der Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger Wirkung auf den internen Gesamtschuldnerausgleich ausüben. Die Grenzen dieses Grundsatzes können in rechtsmissbräuchlicher Anwendung liegen. Die Grenzen sind noch nicht überschritten, wenn der Gläubiger eine Verjährungsfrist gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern wissentlich oder aus Unkenntnis oder mangelhafter Sorgfalt verstreichen lässt.
 
Entsprechend soll der zum Ausgleich verpflichtete Gesamtschuldner sich im Innenverhältnis nicht wehren können, obwohl er selbst sich erfolgreich gegenüber dem Direktanspruch des Gläubigers auf Verjährung berufen hatte.
Hinweis
Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren gerechnet ab Ende des Jahres der Fälligkeit und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für diese regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft kann in verschiedenen Konstellationen auftreten (z. B. Haftung Architekt mit Bauunternehmer / Zahlungsverpflichtung einer Bauherrengemeinschaft bestehend aus mehreren Bauherren gegenüber Architekten). Intern können in einer Gemeinschaft (z. B. Arbeitsgemeinschaft bestehend aus mehreren Architekten) Regelungen zur Freihaltung und Wohlverhalten der Partner getroffen werden, um die in dem Urteil entstandenen Probleme im Innenverhältnis zu lösen. Das geht nicht zu Lasten Dritter.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck