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Führen der Berufsbezeichnung „Freier Architekt“ ohne Eintragung in deutsche Architektenliste erlaubt?

Das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Freier Architekt“ ist in Deutschland, ohne gleichzeitig in die Architektenliste eines deutschen Bundeslandes eingetragen zu sein, nicht erlaubt.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 05.03.2009 - 4 U 156/09)
Ein Absolvent der Fachhochschule für Technik in T, Fachrichtung Architektur, ließ sich 1980 in die Architektenliste des Landes Baden-Württemberg eintragen. Die Eintragung endete, als er 1999 nach Spanien zog. 2003 ließ er sich in Spanien in die Architektenliste eintragen. Ende 2006 zog er wieder nach Deutschland und nahm - ohne in die Architektenliste eines dt. Bundeslandes eingetragen zu sein - eine freie Architektentätigkeit auf. In diesem Rahmen wirbt er mit der Bezeichnung "freier Architekt". Der folgenden Abmahnung entgegnet er unter Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit, seine Eintragung in die spanische Architektenliste berechtige ihn, auch in Deutschland die entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
 
Ohne Erfolg ! Das Gericht führt in seinem Urteil aus, eine Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit, bzw. die Richtlinie 2005/36/EG setze ihrem Anwendungsbereich nach das Auseinanderfallen des Ortes des Qualifikationserwerbs und der Tätigkeitsaufnahme voraus, woran es in dem vorliegenden Fall fehle. Insoweit gelten hinsichtlich der Frage, ob er die Berufsbezeichnung „Freier Architekt“ in Deutschland führen dürfe, die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Diese sehen als Voraussetzung für das Führen der vorgenannten Berufsbezeichnung unter anderem zwingend die Eintragung in die Architektenliste eines deutschen Bundeslandes vor.
Hinweis
Das Gericht deutet im Rahmen seiner Entscheidung an, dass es die Verwendung der Bezeichnung „Freier Architekt“ bei fehlender Eintragung in eine Architektenliste auch allein aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für möglicherweise unzulässig hält, da fachkundiges Publikum hierdurch in die Irre geführt werden könne. Da vorliegend jedoch gleichzeitig ein Verstoß gegen die Verbraucherschutznormen des BauKG vorlag, kam es hierauf nicht mehr entscheidend an.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck