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Freier Mitarbeiter hat nur einen Auftraggeber: Honorar für nicht erbrachte Leistungen?

Der Vertrag zwischen einem Architektenbüro und einem Architekten, der für das Architektenbüro in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Architektenleistungen erbringt, ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen steht dem Mitarbeiter-Architekten nicht zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Zu bechten ist, dass die für sebständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für Honoraransprüche nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.11.1982 - 23 U 31/82 –)
Ein Architektenbüro suchte für ein größeres Bauvorhaben einen erfahrenen Architekten für die Ausführungs- und Detailplanung von 120 Häusern. Ein bis dahin selbständiger Architekt stellte sich vor, es wurde schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der selbständige Architekt für die Planung eines Hauses jeweils DM 1.350,00 erhalten sollte. In der Folge führte der Architekt etwa für die Hälfte der 120 Häuser eine Ausführungsplanung durch. Er arbeitete hierbei in den Räumen des Architektenbüros und verwendete dortige Arbeitsmittel. Das Architektenbüro gab durch entsprechende Aktennotizen konkrete Einzelanweisungen zur Durchführung der Planung. Nach etwa einem Jahr, in welchem der Architekt ganz überwiegend für das Architektenbüro tätig war, kam es zu einer streitigen Vertragsbeendigung. Der Architekt macht Honoraransprüche gegen das Architektenbüro u. a. für nicht erbrachte Leistungen geltend; er stellt sich auf den Standpunkt, ihm sei bereits zu Anfang der Zusammenarbeit die Ausführungsplanung bezüglich aller 120 Häuser übertragen worden und das Architektenbüro habe ihm ohne wichtigen Grund gekündigt.

Das OLG Düsseldorf weist Vergütungsansprüche des Architekten wegen nicht erbrachter Leistungen zurück. Ein Anspruch auf nicht erbrachte Leistungen gem. § 649 Satz 2 BGB setze einen Werkvertrag voraus. Zwar könne auch das Vertragsverhältnis zwischen einem Architekten und einem Subarchitekten als Werkvertrag eingeordnet werden, als ein solches Werksvertragsverhältnis sei aber das vorliegende Vertragsverhältnis nicht zu qualifizieren. Vielmehr handele es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag. Ein Dienstvertrag sei jedenfalls anzunehmen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistenden vorliege. Hier sei der Architekt auf Grund seiner Weisungsgebundenheit und auf Grund der Tatsache, dass er seine Arbeitszeit fast ausschließlich dem Architektenbüro in dessen Räumen zur Verfügung stellte, persönlich und wirtschaftlich abhängig gewesen.
Hinweis
Das OLG argumentierte u. a. weiter, dass die Annahme eines Werkvertrages i. S. eines Sub-Unternehmerverhältnisses auch zu untragbaren Ergebnissen führe. Für ein solches Verhältnis sei nämlich die HOAI anwendbar, was wiederum dazu führe, dass der Architekt Vergütungsansprüche nach den Mindestsätzen der HOAI gehabt hätte. Diese lägen jedoch um 60 % höher als die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Honorare (DM 1.350,00/Haus) und seien im Hinblick u. a. auf die Tatsache, dass der Architekt die Arbeitsmittel und Arbeitsräume des Architektenbüros nutze, völlig unangemessen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck