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Fehlende Detailplanung: Verlängerte Haftung wegen Arglist?

Eine fehlende Detailplanung lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dem Planer sei seine mangelhafte Leistung bewusst gewesen, und führt deshalb nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der Verjährung wegen Arglist.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 04.03.2008 - 9 U 4539/07)
Ein Architekt war Mitte der achtziger Jahre mit Leistungen, u.a. Ausführungsplanung, für eine Halle mit Blechdach beauftragt worden. Zur Befestigung der Halle erstellte der Architekt keine Details. Bei einem Sturm Ende 2004 löste sich das Blechdach aufgrund einer unzureichenden Befestigung. Der Eigentümer und Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Gegenüber dem Verjährungseinwand argumentiert der Bauherr, die Verjährung verlängere sich hier aufgrund einer Arglisthaftung des Architekten.

Das LG Passau hatte dem Bauherrn noch einen Schadensersatzanspruch zugestanden. Das OLG München folgte der Argumentation des Bauherrn nicht und hob das Urteil auf. Der Architekt könne hier erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben. Der Bauherr könne sich nicht auf die (alte) dreißigjährige Verjährung (ab 2002 gekürzt auf nicht mehr als 10 Jahre) berufen, weil kein arglistiges Verhalten des Planers vorliege. Richtig möge sein, dass der Architekt seine Planungspflichten als Architekt und Statiker verletzt habe und nur einen ungenügenden Hinweis auf die DIN 1055 der damals ausführenden Firma erteilt haben. Aus einer groben Pflichtverletzung folge jedoch nicht ohne weiteres das Bewusstsein der Pflichtverletzung. Das Bewusstsein sei wesentliches Element der Arglist. Ohne sichere Kenntnis des Mangels läge keine Arglist vor. Dass der Planer im vorliegenden Fall wusste, dass er nicht die Details der Dachbefestigung geplant habe, lasse nicht auf das Bewusstsein eines darauf beruhenden Mangels schließen, zumal die Einzelheiten der Befestigung in der Praxis sehr häufig dem ausführenden Spengler überlassen würden.

Hinweis
Nach altem Recht führte der Arglisteinwand des Bauherrn zu einer Verlängerung der Verjährung auf 30 Jahre. Nach neuem Recht verjähren Ansprüche wegen Arglist in 3 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen (beginnend mit dem Folgejahr), ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von Ihrer Entstehung an (vgl. im Übrigen §§ 195, 199 BGB).


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck