https://www.baunetz.de/recht/Entwaesserungsgesuch_Zu_honorieren_auch_ohne_schriftliche_Honorarvereinbarung_44068.html
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Entwässerungsgesuch: Zu honorieren auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung
Die Erstellung eines Entwässerungsgesuchs zur Baugenehmigung ist keine besondere Leistung i.S.d. § 5 IV HOAI, sondern eine Grundleistung nach § 73 Nr. 5 HOAI; das Entwässerungsgesuch ist somit auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung mit dem dafür vorgesehenen Mindestsatz zu vergüten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Dabei sind Leistungen für verschiedene Leistungsbilder getrennt abzurechnen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.06.1995 - 21 U 98/94 -, BauR 1995, 733)
Ein Architekt macht Honorar für erbrachte Planungsleistungen, u.a. für die Erstellung eines Entwässerungsgesuches zur Baugenehmigung (entsprechend der dortigen Bauvorlageverordnung) geltend. Der Bauherr meint, bei dem Entwässerungsgesuch handele es sich um eine besondere Leistung, die mangels schriftlicher Honorarvereinbarung nicht zu vergüten sei.
Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dem Entwässerungsgesuch (gem. der entsprechenden Bauvorlageverordnung) nicht um eine besondere Leistung i.S.d. § 5 IV HOAI handele, sondern um eine Grundleistung nach § 73 HOAI, wie sich auch aus § 68 Nr. 1 HOAI ergebe. Entsprechend bedürfe es keiner schriftlichen Honorarvereinbarung. Vielmehr könne der Architekt für die von ihm erbrachte Grundleistung das Mindestsatzhonorar gem. § 4 IV HOAI berechnen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.06.1995 - 21 U 98/94 -, BauR 1995, 733)
Ein Architekt macht Honorar für erbrachte Planungsleistungen, u.a. für die Erstellung eines Entwässerungsgesuches zur Baugenehmigung (entsprechend der dortigen Bauvorlageverordnung) geltend. Der Bauherr meint, bei dem Entwässerungsgesuch handele es sich um eine besondere Leistung, die mangels schriftlicher Honorarvereinbarung nicht zu vergüten sei.
Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dem Entwässerungsgesuch (gem. der entsprechenden Bauvorlageverordnung) nicht um eine besondere Leistung i.S.d. § 5 IV HOAI handele, sondern um eine Grundleistung nach § 73 HOAI, wie sich auch aus § 68 Nr. 1 HOAI ergebe. Entsprechend bedürfe es keiner schriftlichen Honorarvereinbarung. Vielmehr könne der Architekt für die von ihm erbrachte Grundleistung das Mindestsatzhonorar gem. § 4 IV HOAI berechnen.
Hinweis
Was für das Entwässerungsgesuch festgestellt ist, gilt auch für den Wärmeschutznachweis. Bei diesem handelt es sich um eine Grundleistung i.S.d. §§ 77, 78 HOAI. Obwohl das Entwässerungsgesuch und der Wärmeschutznachweis auch ohne Honorarvereinbarung vom Bauherrn zu vergüten sind, rechnen Architekten solche Leistungen, wenn sie diese selbst erbringen, oftmals nicht ab.
Was für das Entwässerungsgesuch festgestellt ist, gilt auch für den Wärmeschutznachweis. Bei diesem handelt es sich um eine Grundleistung i.S.d. §§ 77, 78 HOAI. Obwohl das Entwässerungsgesuch und der Wärmeschutznachweis auch ohne Honorarvereinbarung vom Bauherrn zu vergüten sind, rechnen Architekten solche Leistungen, wenn sie diese selbst erbringen, oftmals nicht ab.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck