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Bindungswirkung der Schlussrechnung, wenn Bauherr Architektenvertrag bestreitet?

Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

In bestimmten Ausnahmefällen ist der Architekt trotz Schlußrechnung nicht gehindert, Nachforderungen zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 24.05.2005 - 8 U 116/04 –; BauR 2005, 1372 (Ls.))
In einem Architektenhonorarprozess bestreitet der Auftraggeber unter anderem, dass ein Architektenvertrag zustande gekommen sei. Des Weiteren sei die Rechnung nicht prüfbar. In der ersten Instanz wird die Klage des Architekten mangels Prüfbarkeit abgewiesen. In der zweiten Instanz legt der Architekt eine neue prüfbare Rechnung vor. Nunmehr beruft sich der Bauherr hilfsweise auf die Bindungswirkung der ersten, in der Vorinstanz vorgelegten Rechnung. Das Oberlandesgericht weist aber das Argument des Bauherren zurück. Nachdem dieser in der ersten Instanz einen Architektenvertrag überhaupt bestritten hatte, könne er sich nun nicht mehr auf die Bindungswirkung der ersten Schlussrechnung berufen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass das Gericht dem Architekten Gelegenheit einräumte, in der zweiten Instanz eine nachgebesserte Schlussrechnung vorzulegen. Der BGH hatte die gleiche Ansicht für die Rechtslage vor Inkrafttreten der ZPO-Reform vertreten. Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen (insoweit allerdings bisher umstritten), dass auch nach der ZPO-Reform eine Nachbesserung der Schlussrechnung in der zweiten Instanz erfolgen kann.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck