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Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar auch bei HOAI-Kundigkeit des Bauherrn ?

Einem Architekten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einer mindestsatzunterschreitenden Pauschalpreisvereinbarung zu berufen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, vertrauen dürfte und sich entsprechend eingerichtet hat; das Vertrauen eines Auftraggebers ist nicht schutzwürdig, wenn dieser selbst HOAI-kundig ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 03.11.1999 - 26 U 14/99 - ähnlich OLG Köln Urt. 28.10.1998 - 11 U 69/98)
Eine Bauherrin, deren Ehemann Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. ist, lässt sich bei der Vergabe von Statikerleistungen durch einen Architekten vertreten. Der Architekt trifft im Namen der Bauherrin mit dem Statiker eine mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarabrede. Später verlangt der Statiker die Mindestsätze.

Das Gericht gibt der Honorarklage des Statikers statt. Das Gericht stellt zunächst die grundsätzliche Unwirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorarabrede fest. Allerdings sei fraglich, ob vorliegend der Statiker an die mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarabrede gleichwohl gebunden sei; dies sei nach dem vom BGH aufgestellten Grundsätzen der Fall, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen dürfte, und wenn sich dieser darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne (Honoraranspruch / .. / widersprüchliches Verhalten). Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Das Gericht stellt fest, dass das – vom BGH verlangte – Vertrauen des Auftraggebers bereits dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser bei der Vergabe durch einen Architekten vertreten gewesen oder selbst HOAI-kundig sei. Danach läge kein Ausnahmefall vor, bei welchem sich der Architekt/Statiker an einer mindestsatzunterschreitenden Honorarabrede festhalten lassen müsse, vielmehr könne vorliegend das Mindestsatzhonorar verlangt werden.
Hinweis
Das OLG Köln hat in besprochenem Urteil wichtige Grundsätze aufgestellt, nach welchen beurteilt werden kann, ob die vom BGH geforderten Voraussetzungen für ein widersprüchliches Verhalten des Architekten vorliegen, welches diesen hindert, sich auf Mindestsätze zu berufen:

- Das Vertrauen eines Auftraggebers ist nicht schutzwürdig, wenn dieser bei Vergabe durch einen Architekten vertreten und selbst HOAI-kundig ist;
- Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in eine Pauschalhonorarvereinbarung ergibt sich auch noch nicht daraus, dass der Auftraggeber anderenfalls die selbe Leistung einem anderen Architekten zu eben diesem Pauschalhonorar vergeben hätte; auch diese Honorarvereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen die Mindestsätze unwirksam gewesen;
- Allein der Umstand, dass das Pauschalhonorar in eine abschließende Finanzierung eingerechnet würde, reiche nicht aus, um die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Pauschalhonorar und Mindestsätzen als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Damit grenzt das OLG Köln die Anwendungsfälle, in welchen dem Architekten eine Berufung auf Mindestsätze verwehrt ist, ein. Ob die anderen Instanzgerichte und der BGH den Vorschlägen des OLG Köln folgen, wird abzuwarten sein.

Vgl. nunmehr auch Urteil des OLG Dresden (BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) unter Honoraranspruch / .. / Vertrauen bei Kenntnis der HOAI.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck