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Bergbaurechtliche Problematik ist vom Architekten abzuklären!
Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.07.2016 - 7 U 17/15)
Ein Interessent erwirbt ein Grundstück. Zuvor hatte er einen Architekten beauftragt, dessen Bebaubarkeit zu klären. Der Architekt führte mit der zuständigen Behörde ein Gespräch. Nach dem Erwerb stellen sich bergbaurechtliche Problematiken heraus, dem Erwerber entsteht ein Vermögensschaden. Er möchte gegenüber der Auskunft gebenden Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Oberlandesgericht gesteht ihm einen entsprechenden Anspruch nicht zu. Dem Erwerber sei schon deshalb ein notwendiger Vertrauensschutz nicht zuzubilligen, weil sein Architekt von sich aus die bergbaurechtliche Problematik hätte klären müssen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 21.07.2016 - 7 U 17/15)
Ein Interessent erwirbt ein Grundstück. Zuvor hatte er einen Architekten beauftragt, dessen Bebaubarkeit zu klären. Der Architekt führte mit der zuständigen Behörde ein Gespräch. Nach dem Erwerb stellen sich bergbaurechtliche Problematiken heraus, dem Erwerber entsteht ein Vermögensschaden. Er möchte gegenüber der Auskunft gebenden Behörde Schadensersatzansprüche geltend machen.
Das Oberlandesgericht gesteht ihm einen entsprechenden Anspruch nicht zu. Dem Erwerber sei schon deshalb ein notwendiger Vertrauensschutz nicht zuzubilligen, weil sein Architekt von sich aus die bergbaurechtliche Problematik hätte klären müssen.
Hinweis
Allgemein wird gelten, dass ein Architekt sich nicht darauf verlassen darf, dass ihn seine Gesprächspartner bei Behörden auf von ihm selbst noch nicht erkannte Problematiken aufmerksam machen.
Allgemein wird gelten, dass ein Architekt sich nicht darauf verlassen darf, dass ihn seine Gesprächspartner bei Behörden auf von ihm selbst noch nicht erkannte Problematiken aufmerksam machen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck