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Berechnung des Architektenhonorars für Leistungsphase 8 bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Wird ein Architektenvertrag vorzeitig in Leistungsphase 8 beendet, so erfolgt eine Kürzung des Honorars des Architekten für Leistungsphase 8 nicht über eine Minderung der anrechenbaren Kosten, sondern über eine Minderung der Prozentpunkte; für die Minderung der Prozentpunkte kann angeknüpft werden an die Dauer der Bauleitung im Verhältnis zur vorgesehenen Dauer des Bauvorhabens sowie auch eine anteilige Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 01.04.1992 - –11 U 273/91-, BauR 1992, 668) (vgl. auch KG, Urteil vom 11.06.19 - 21 U 142/18))
Ein Architekt erhielt einen Auftrag zur Objektüberwachung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI. Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigte der Bauherr dem Architekten. Der Architekt berechnet sein Mindestsatzhonorar und klagt auf Restzahlung. Der Berechnung des Mindestsatzhonorars legt er die anrechenbaren Kosten des gesamten Gebäudes zu Grunde, er kürzt lediglich die Prozentpunkte. Hiergegen wendet sich der Bauherr mit dem Argument, der Architekt hätte gar nicht sämtliche Gewerke betreut.

Das Gericht weist die Argumentation des Bauherren zurück. Es verbleibe bei den vollen anrechenbaren Kosten des Gebäudes als Abrechnungsbasis. Dies gelte nicht nur, wenn der Auftragnehmer mit einzelnen Gewerken nichts zu tun hat oder wenn er nur Teilleistungen erbringt, sondern auch im Falle einer Kündigung, aufgrund derer der Auftragnehmer einzelne Gewerke nicht mehr zu betreuen hat. Die HOAI kenne nur die Gesamtkostenermittlung für das ganze Objekt. Soweit eine Korrektur erforderlich sei, finde diese ausschließlich über die Prozentpunkte nach § 15 Abs. 1 statt.

Die Korrektur der Prozentpunkte habe sachgerecht zu erfolgen. Dafür sei hier geeignetes Kriterium die Dauer der Bauleitung des Architekten im Verhältnis zur Dauer der geplanten Bauwerkserrichtung (11 Wochen zu 50). Neben diesen in Beziehung zu setzenden Zeitkriterien sei weiter das Leistungsmoment heranzuziehen. Dabei handele es sich um die Bewertung von nicht erbrachten Leistungen, die ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen seien. Vorliegend sei entsprechend zu berücksichtigen, dass der Kläger die Kostenfeststellung nach DIN 276 noch nicht erbracht habe. Ebenfalls sei nicht erbracht die Abnahme der Bauleistungen, die Übergabe des Objektes und das Auflisten der Gewährleistungsfristen.
Hinweis
Zur Frage, wie die erbrachten Leistungen eines Architekten in Lph. 8 sachgerecht zu ermitteln sind, gibt es verschiedene, weitgehend streitige Ansätze. Zu berücksichtigen wird einmal sein der Fortschritt des Bauvorhabens, welcher sowohl über den Zeitfaktor (wie im obigen Beispiel: Zeit der Bauleitung im Verhältnis zur geplanten Gesamtzeit der Bauerrichtung) als auch der Bautenstand (beispielsweise im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung verbaute Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, zu ermitteln annäherungsweise z.B. über geprüfte und gezahlte Abschlagsrechnungen) berechnet werden kann. IdR. wird zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass eine Reihe von Architektenleistungen der Lph. 8 tendenziell erst am Ende des Bauvorhabens stattfinden oder jedenfalls zum Ende des Bauvorhabens größeren Umfang aufweisen: Aufmaß und Abnahme des Bauvorhabens, Auflisten der Gewährleistungsfristen, Rechnungsprüfung, Kostenfeststellung und Kostenkontrolle. Im Prozess wird idR. ein Honorarsachverständiger heranzuziehen sein.

Kontakt
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