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Baustellenunfall: SiGeKo haftet unmittelbar gegenüber Dritten.

Der Vertrag mit einem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten; diesen Personen gegenüber haftet der SiGeKo unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
Hintergrund
Die seit Juli 1998 in Kraft getretene Baustellenverordnung befaßt sich mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Bauvorhaben, insb. im Hinblick auf die Baustellenbeschäftigten; die zentrale Figur, mit der der Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen zukünftig gewährleistet werden soll, ist der Sicherheits- u. Gesundheitskoordinator. Dieser erfüllt seine Aufgabe insb. durch eine Koordination und Überwachung der verschiedenen bauausführenden Unternehmen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 03.03.2004 - 9 U 208/03); BGH Beschluss vom 21.07.2005 VII ZR 67/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Eine Mitarbeiterin des Bauherren besichtigte den Baufortschritt. Dabei stürzt sie von einer Leiter. Diese Leiter war mit einem Hanfseil angebunden. Das Hanfseil war verrottet und riss. Die Leiter rutschte ab. Die Mitarbeiterin nimmt unter anderem den SiGeKo wegen Schadenersatzansprüchen in Haftung. Der SiGeKo argumentiert, er habe mit der Geschädigten keinen Vertrag, weshalb eine Haftung nicht in Betracht käme.

Das OLG Celle verurteilt den SiGeKo. Der Vertrag mit dem SiGeKo im Hinblick auf ein Bauvorhaben sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhielten. Diesen Personen gegenüber haftet der SiGeKo unmittelbar.
Hinweis
Eine Haftung des SiGeKO bei Baustellenunfällen direkt gegenüber dem Geschädigten war zu erwarten(vergleiche auch Sonderthemen / der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator). Sie liegt auf der Linie der Rechtssprechung, die auch für Architekten in besonderen Fällen eine Haftung gegenüber Dritten bestätigt hat. (vergleiche beispielsweise Haftung / vertragliche Haftung gegenüber Dritten / Schutzwirkung). Das erste insoweit bekannt gewordene Urteil für die Haftung des SiGeKo betont deshalb nochmals die Haftungsrisiken von Architekten, die die Aufgaben des SiGeKo übernehmen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck