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Bauherrenklausel zur Vermeidung von Mehrvergütungsansprüchen des Planers: unwirksam!

Eine allgemeine Geschäftsbedingung des Bauherrn, nach welcher für Mehrleistungen Vergütung nur gewährt wird, wenn für die Leistungen zuvor ein schriftliches Einverständnis erteilt wird, ist unwirksam.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 03.05.2007 - 19 U 13/05)
Eine Baubetreuungsgesellschaft erhält einen Auftrag für ein Bauvorhaben. Die Planung beauftragt die Gesellschaft an einen Architekten. In dem Vertrag ist geregelt, dass "für Mehr- und Sonderleistungen eine Vergütung nur gewährt wird, wenn der Bauherr (Auftraggeber der Baubetreuungsgesellschaft) zu den Leistungen zuvor sein schriftliches Einverständnis erteilt hat und vor der Ausführung eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung schriftlich getroffen wurde". Später rechnet der Architekt Ansprüche für Mehrleistungen ab. Die Baubetreuungsgesellschaft beruft sich auf das fehlende Einverständnis ihres Auftraggebers.

Das OLG Stuttgart hält die Klausel im Vertrag für eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Ein Ausschluss aller Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen benachteilige den Auftragnehmer unangemessen; das gelte erst recht, wenn die schriftliche Zustimmung eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten erforderlich ist, so dass es zu Divergenzen zwischen den Forderungen des Vertragspartners und des Dritten gegenüber dem Auftragnehmer kommen kann.


Hinweis
Nach diesseitiger Ansicht dürfte jeder pauschale Ausschluss von Mehrvergütungsansprüchen für Zusatzleistungen für den Fall, dass ein schriftlicher Auftrag nicht vorher erteilt wurde (unabhängig ob vom Auftraggeber oder einem Dritten), unwirksam sein. Solches hatte der BGH im Urteil vom 14.10.2004 –VII ZR 190/03– grundsätzlich auch im Verhältnis eines Bauunternehmers zu seinem Auftraggeber bereits entschieden.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck