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Bauherr rügt Prüffähigkeit: Architekt an Schlußrechnung gebunden?

Im Regelfall kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die Bindungswirkung der Schlußrechnung berufen, wenn er alsbald die mangelnde Prüffähigkeit gerügt hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

In bestimmten Ausnahmefällen ist der Architekt trotz Schlußrechnung nicht gehindert, Nachforderungen zu stellen.


Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 19.02.1998 - VII ZR 236/96 -; BauR 1998, 579)
Der Architekt war mit der Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben beauftragt. Nach vertragsgemäßer Durchführung stellte der Architekt seine Schlußrechnung. Der Auftraggeber erklärte daraufhin zunächst, er sei zur Zahlung bereit. Später stellte der Architekt eine neue Schlußrechnung und verlangt ca. DM 46.000,00 mehr. Der Auftraggeber zahlte nunmehr weder auf die erste noch auf die zweite Rechnung. Im Prozeß etwa zwei Jahre darauf begründet der Auftraggeber seine Zahlungsverweigerung bzgl. der ersten Schlußrechnung mit der mangelnden Prüffähigkeit dieser Rechnung. Die nachverlangten DM 46.000,00 könne der Architekt schon deshalb nicht verlangen, weil er an seine erste Schlußrechnung gebunden sei.

Der BGH stellt klar, daß der Architekt grds. an seine Schlußrechnung gebunden sei, wenn der Auftraggber auf die Endgültigkeit der Abrechnung vertraut habe. Allerdings sei es dem Auftraggeber i.d.R. verwehrt, sich auf die Bindungswirkung der ersten Schlußrechnung zu berufen, wenn er alsbald nach Aufstellung die mangelnde Prüffähigkeit dieser Schlußrechnung gerügt habe. Denn es fehle dem Auftraggeber dann an einem schutzwürdigen Vertrauen in die Schlußrechnung. Auch für den vorliegenden Fall gelte nichts anders. Zwar habe der Auftraggeber bzgl. der ersten Schlußrechnung zunächst erklärt, er sei zu einer Zahlung bereit; weiter lägen zwischen der ersten Schlußrechnung und der Rüge zwei Jahre; diese Umstände begründeten aber allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers.
Hinweis
Das Urteil entspricht der Tendenz der jüngeren BGH-Rechtsprechung, höhere Anforderungen an ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn in die Schlußrechnung und damit an eine Bindung des Architekten an die Schlußrechnung zu stellen. Gleichwohl ist dem Architekten zu raten, einen genauen und ausführlichen Vorbehalt hinsichtlich später ggfs. noch nachzureichender Positionen in seine Schlußrechnung aufzunehmen, wenn er sich der Endgültigkeit der Abrechnung nicht sicher ist (siehe hierzu: Honoraranspruch /.. / Schlußrechnung unter Vorbehalt)

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck