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Bauherr rechnet gegen unstreitig gestelltes Honorar auf: Architekt an Schlussrechnung gebunden?

Wenn ein Bauherr im Prozess eine zunächst streitige Honorarrechnung der Höhe nach unstreitig stellt und sich fortan nur noch mit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen verteidigt, kann dies nach Ansicht des OLG Hamm eine Bindungswirkung der eingeklagten Honorarschlussrechnung begründen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 29.04.2008 - 24 U 99/06, BGH 09.10.2008 – VII ZR 142/08 – Nzb zurückgenomen )
Ein Planer klagt rd. € 67.000,00 Honorar gegen den Bauherrn ein. Er hat seiner eingeklagten Schlussrechnung aus dem Jahre 2002 unter anderem die Honorarzone II zugrunde gelegt. Nachdem der Bauherr die Höhe der Honorarforderung zunächst bestreitet, stellt er später – auch nach Vergleichsverhandlungen mit dem Planer – die Forderung unstreitig und beschränkt sich fortan mit der Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen. Nachdem sich solche im Laufe des Prozesses als berechtigt ergeben, stellt der Planer im Jahre 2005 eine neue Honorarabrechnung auf, welcher er die Honorarzone IV zugrunde legt. Gegen die Mehrforderung verteidigt sich der Bauherr mit dem Argument der Bindungswirkung der Schlussrechnung aus dem Jahre 2002.
 
Das OLG Hamm gibt dem Bauherrn Recht. Richtig sei zwar, dass der Bauherr zunächst die Schlussrechnung aus dem Jahre 2002 bestritten habe, womit eine Bindungswirkung zunächst entfalle. Später aber habe er dann die Höhe der Schlussrechnung unstreitig gestellt und sich gegen das Honorar nur noch mit Schadensersatzforderungen verteidigt. Entsprechend habe bis zur Erstellung der neuen Schlussrechnung im Jahre 2005 eine Bindungswirkung der Schlussrechnung aus dem Jahre 2002 entstehen können.
Hinweis
Die Umstände, die den Bauherrn dazu brachten, die Honorarforderung gemäß Schlussrechnung aus dem Jahre 2002 unstreitig zu stellen, erwähnt das Gericht in seiner Begründung besonders. Danach signalisierte zunächst der Planer selbst seine Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Einigung auf einen Betrag von € 65.000,00. Daraufhin erklärte der Bauherr seiner Bereitschaft, den Honoraranspruch aus prozessökonomischen Gründen unstreitig zu stellen, und rechnete im weiteren nur noch mit seinen Schadensersatzforderungen in Höhe eines die € 65.000,00 überschießenden Betrages auf. Im Laufe weiterer Verhandlungen erklärte schließlich der Bauherr die gesamte Höhe der Schlussrechnung von rund € 67.000,00 für unstreitig.
 
Ob diese Hintergründe, und weitere, die das Gericht anführte, möglicherweise im Einzelfall hier einmal ausreichten, um eine Bindungswirkung der Schlussrechnung herbeizuführen, mag dahingestellt bleiben (zudem das OLG Hamm die Mehrforderung des Planers aus der neuen Rechnung 2005 auch aus Verjährungsgründen zurückwies). Zu beachten ist jedenfalls, dass der BGH inzwischen erheblich hohe Voraussetzungen an die Bindungswirkung der Schlussrechnung stellt (vgl. Urteil vom 23.10.2008).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck