https://www.baunetz.de/recht/BGH_Sicherheit_nach_648_a_BGB_auch_nach_egal_welcher_Kuendigung._3919905.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Höhenrausch. Wie Frankfurt am Main wächst
BAUNETZWOCHE#643
Ein Pavillon und eine Insel
Deutscher Beitrag auf der Kunstbiennale Venedig
Ferien in der Wellblechkapsel
Umbau von monotrum in Toyohashi
Empfangsbau für Schloss Stolzenfels
Pool Leber Architekten gewinnen Wettbewerb in Koblenz
Blick nach vorne
Polis Convention 2024 in Düsseldorf
Rathaus in der Hafenfestung
Umbau in Den Helder von Office Winhov und Van Hoogevest Architecten
Spiralförmige Terrassenkaskade
Bürohochhaus in New York von BIG
BGH: Sicherheit nach § 648 a BGB auch nach (egal welcher) Kündigung.
Auch nach einer Kündigung – auch aus wichtigem Grund – kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12 )
Generalunternehmer und Subunternehmer geraten über das Einhalten von Sicherheitsvorkehrungen bei der Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage in Streit. Der Generalunternehmer kündigte schließlich aus wichtigem Grund. Der Subunternehmer verlangte daraufhin eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Die Sicherheit klagte er ein und setzte sich durch. Die Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer unabhängig von der Frage, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist oder aus welchem Grund eine Kündigung ausgesprochen worden ist, zu. Das Gesetz enthält insoweit keine Beschränkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen zu erbringen hat. Es geht nur um die Sicherung seiner Vergütung. Das Gesetz zeigt, dass Einwendungen, die zur Verzögerung führen, nicht zulässig sind. Eine materielle Übersicherung ist vom Gesetz in Kauf genommen.
(nach BGH , Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12 )
Generalunternehmer und Subunternehmer geraten über das Einhalten von Sicherheitsvorkehrungen bei der Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage in Streit. Der Generalunternehmer kündigte schließlich aus wichtigem Grund. Der Subunternehmer verlangte daraufhin eine Sicherheit nach § 648 a BGB. Die Sicherheit klagte er ein und setzte sich durch. Die Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer unabhängig von der Frage, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist oder aus welchem Grund eine Kündigung ausgesprochen worden ist, zu. Das Gesetz enthält insoweit keine Beschränkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unternehmer noch Vorleistungen zu erbringen hat. Es geht nur um die Sicherung seiner Vergütung. Das Gesetz zeigt, dass Einwendungen, die zur Verzögerung führen, nicht zulässig sind. Eine materielle Übersicherung ist vom Gesetz in Kauf genommen.
Hinweis
Der BGH stellt das Recht des Unternehmers, die Sicherheit auch nach Kündigung zu verlangen, klar. Er stellt auch klar, dass der Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Leistung der Sicherheit hat.
Der BGH stellt das Recht des Unternehmers, die Sicherheit auch nach Kündigung zu verlangen, klar. Er stellt auch klar, dass der Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Leistung der Sicherheit hat.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck