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Ausschluß der Bindungswirkung durch Vorbehalt in der Schlußrechnung?

Ein Vorbehalt in der Schlußrechnung kann die Bindungswirkung nur dann aufheben, wenn der Auftraggeber aufgrund des Vorbehalts und der Umstände des Einzelfalls das Risiko abschätzen kann, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt evt. zusätzliches Honorar verlangen wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

In bestimmten Ausnahmefällen ist der Architekt trotz Schlußrechnung nicht gehindert, Nachforderungen zu stellen.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 01.03.1990 - VII ZR 132/89 -; NJW-RR 1990, 725)
Ein Architekt war mit Architekturleistungen für einen Neubau beauftragt worden. Nach teilweiser Erbringung der Leistungen vereinbarten der Architekt und der Bauherr ein Pauschalhonorar von rund DM 60.000,00. Später erstellte der Architekt eine Schlußrechnung über - nach Abzug von Anzahlungen - rund DM 10.000,00. Die Rechnung schloß mit folgendem Satz: "Es wurden gegenüber dem Vertrag vom mir Mehrleistungen getätigt, auf deren Begleichung ich bei umgehender Überweisung meiner Restforderung verzichte". Der Bauherr verweigerte die Restzahlung. Mit seiner Zahlungsklage unterlag der Architekt vor Gericht, da die Vereinbarung des Pauschlalhonorars unwirksam war. Daraufhin erstellte der Architekt eine neue Schlußrechnung und forderte erneut Nachzahlung. Der Bauherr berief sich auf die Bindungswirkung der ersten Schlußrechnung.

Das Gericht entschied, daß der Architekt an seine Schlußrechnung gebunden sei. Der Vorbehalt in der Schußrechnung stehe der Bindungswirkung nicht entgegen. Ob ein Vorbehalt in der Schlußrechnung den Vertrauensschutz des Auftraggebers beschränken oder beseitigen könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab; Voraussetzung sei jedenfalls, daß der Auftraggeber aufgrund des Vorbehalts und der Umstände des Einzelfalls das Risiko abschätzen könne, aus welchem Rechtsgrund, für welche Leistungen und in welcher Höhe der Architekt evt. zusätzliches Honorar verlangen werde. Nicht ausreichend sei ein unbestimmter Vorbehalt, der - wie hier - nur dazu diene, den Bauherrn unter Druck zu setzen.
Hinweis
Es wird die Ansicht vertreten, daß nach der Lockerung der Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Schußrechnung im Jahr 1992 auch die strengen Anforderungen an einen Vorbehalt, der die Bindungswirkung entfallen lasse, gesenkt seien. Ungeachtet dessen ist jedem Architekten, welcher sich Nachforderungen offen halten will, zu empfehlen, einen den obigen strengen Anforderungen entsprechenden Vorbehalt in seine Schlußrechnung aufzunehmen. Hier gilt: besser einmal zuviel, als einmal zu wenig, besser zu genau als zu unbestimmt und unnütz.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck