https://www.baunetz.de/recht/Ausnahme_vom_urheberrechtlichen_aenderungsverbot_Unwirtschaftlichkeit__44184.html
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Ausnahme vom urheberrechtlichen Änderungsverbot: Unwirtschaftlichkeit ?
Unwirtschaftlichkeit der Realisierung der urheberrechtlich geschützten Gesamtkonzeption einer Wohnanlage kann nach dem Landgericht Gera eine Ausnahme vom urheberrechtlichen Änderungsverbot begründen
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach LG Gera , Urt. v. 28.03.1995 - 6 O 183/95, BauR 1995, 866)
Ein Architekt war mit der Erstellung des Bebauungsplans und anschließend der Planung der gesamten, aus Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestehenden Wohnanlage beauftragt worden. Die Gesamtkonzeption genoss nach Ansicht des Gerichtes urheberrechtlichen Schutz.
Der Auftraggeber des Architekten, ein Bauträger, stellte den Bau weiterer nach der Gesamtplanung des Architekten vorgesehener Häuser ein, da die Planungen nicht dem Geschmack der potentiellen Käufer entspräche und Unverkäuflichkeit mit sich brächte. In der Folgezeit wurden in Abweichung der Pläne des Architekten Häuser erstellt. Hiergegen wendet sich der Architekt. Durch die abweichenden Haustypen erfährt die urheberrechtlich geschützte Gesamtkonzeption des Architekten eine wesentliche Beeinträchtigung. Angesichts der bereits erfolgten Erstellung von mehr als 20 Häusern sei durch die planabweichende Häuser das geschützte Gesamtkonzept bereits beeinträchtigt.
Obgleich das Urheberrecht vor Aushöhlungen durch rein wirtschaftliche Interessen des Verletzers zu bewahren sei, führte im vorliegenden Fall die Abwägung der Interessen des Bauträgers einerseits und des Architekten andererseits zu einem Unterliegen des Architekten mit seinem Urheberrecht. Würde in der Situation des Bauträgers und der damit einhergehenden besonderen Konstellation dem Urheberrecht des Architekten absoluter Vorrang gewährt werden, würde der Bauträger mit einem immensen, untragbaren Risiko belastet werden. Bei einer Bebauung über einen längeren Zeitraum und auf einem größeren Baugebiet müsse berücksichtbar sein, was sich am besten verkaufen lasse.
(nach LG Gera , Urt. v. 28.03.1995 - 6 O 183/95, BauR 1995, 866)
Ein Architekt war mit der Erstellung des Bebauungsplans und anschließend der Planung der gesamten, aus Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestehenden Wohnanlage beauftragt worden. Die Gesamtkonzeption genoss nach Ansicht des Gerichtes urheberrechtlichen Schutz.
Der Auftraggeber des Architekten, ein Bauträger, stellte den Bau weiterer nach der Gesamtplanung des Architekten vorgesehener Häuser ein, da die Planungen nicht dem Geschmack der potentiellen Käufer entspräche und Unverkäuflichkeit mit sich brächte. In der Folgezeit wurden in Abweichung der Pläne des Architekten Häuser erstellt. Hiergegen wendet sich der Architekt. Durch die abweichenden Haustypen erfährt die urheberrechtlich geschützte Gesamtkonzeption des Architekten eine wesentliche Beeinträchtigung. Angesichts der bereits erfolgten Erstellung von mehr als 20 Häusern sei durch die planabweichende Häuser das geschützte Gesamtkonzept bereits beeinträchtigt.
Obgleich das Urheberrecht vor Aushöhlungen durch rein wirtschaftliche Interessen des Verletzers zu bewahren sei, führte im vorliegenden Fall die Abwägung der Interessen des Bauträgers einerseits und des Architekten andererseits zu einem Unterliegen des Architekten mit seinem Urheberrecht. Würde in der Situation des Bauträgers und der damit einhergehenden besonderen Konstellation dem Urheberrecht des Architekten absoluter Vorrang gewährt werden, würde der Bauträger mit einem immensen, untragbaren Risiko belastet werden. Bei einer Bebauung über einen längeren Zeitraum und auf einem größeren Baugebiet müsse berücksichtbar sein, was sich am besten verkaufen lasse.
Hinweis
Der Architekt muss nach dem Landgericht allerdings nicht den Änderungen seines Werkes zustimmen. Er brauchte daher seinen Namen auch nicht mit dem nicht mehr seiner Konzeption entsprechenden Werk in Verbindung bringen lassen. Entsprechend wurde ihm das Recht zugebilligt, dass der Bauträger in Verkaufsprospekten den Namen des Architekten nicht verwenden durfte.
Der Architekt muss nach dem Landgericht allerdings nicht den Änderungen seines Werkes zustimmen. Er brauchte daher seinen Namen auch nicht mit dem nicht mehr seiner Konzeption entsprechenden Werk in Verbindung bringen lassen. Entsprechend wurde ihm das Recht zugebilligt, dass der Bauträger in Verkaufsprospekten den Namen des Architekten nicht verwenden durfte.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck