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Aufklärungspflicht über fehlende Eintragung in die Architektenliste?

Der Nichtarchitekt braucht ausnahmsweise über seine fehlende Eintragung in die Architektenliste vor Vertragsschluß nicht aufzuklären, wenn kein Interesse des Auftraggebers besteht, gerade einen Architekten zu beauftragen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.

Ein Planer hat im Rahmen seiner vorvertraglichen Pflichten grundsätzlich vor Vertragsschluß über eine fehlende Eintragung in die Architektenliste aufzuklären.
Beispiel
(nach nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.12.1996 - 10 U 130/96 -, BauR 1997, 681)
Ein nicht in die Architektenliste eingetragener Planer schloß einen Vertrag, in dem er sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtete. Während der Ausarbeitung der Pläne trat er nur unter dem Namen "Zeichen- und Planungsbüro" ohne jeden Hinweis auf eine Architekteneigenschaft auf. Für die Unterzeichnung des Baugesuchs hatte der Planer einen eingetragenen Architekten zur Hand, der jederzeit vom ihm gefertigte Bauanträge unterzeichnete. Vor Einreichung des Bauantrages wurde der Vertrag beendet. Der Planer verlangt Honorar für erbrachte Leistungen. Der Bauherr wendet die fehlende Architekteneigenschaft ein.

Das Gericht stellt zunächst fest, daß grds. ein Pflicht des Nichtarchitekten, über die fehlende Eintragung in die Architektenliste aufzuklären, bestehe. Eine Verletzung dieser Pflicht könne zu Anfechtungsrechten und Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers führen, die dem Honoraranspruch des Nichtarchitekten entgegengehalten werden könnten. Vorliegend bliebe aber der Honoraranspruch trotz fehlender Aufklärung ausnahmsweise unberührt. Entscheidend sei, ob überhaupt Anlaß zur Aufklärung über die fehlende Architekteneigenschaft bestand und ob die Frage der Architekteneigenschaft ursächlich für den Vertragsabschluß war. Hier wurde zwar vom Planer der Eindruck erweckt, er sei bauvorlageberechtigt; allerdings sei dies unerheblich, da der Planer jederzeit einen Architekten zur Unterzeichnung des Baugesuchs zur Verfügung gehabt habe. Im übrigen habe der Nichtarchitekt eine Architekteneingenschaft zu keiner Zeit vorgetäuscht.
Hinweis
Das Gericht weist richtig darauf hin, daß der Architekt im Einzelfall die Beweislast dafür trage, daß aufgrund besonderer Umstände eine Aufklärung über die fehlende Architekteneigenschaft ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Hier ist also Vorsicht geboten; auch über das vorliegende Urteil kann man geteilter Meinung sein.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck