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Architektenvermerk auf Bestandsplänen: Urheberrechtsvermutung?

Die Vermutung einer (Mit-) Urheberschaft an einem Bauwerk kann sich aus einem Architektenvermerk auf den für den Bau verwendeten Plänen und Entwürfen ergeben, nicht aber aus einem Architektenvermerk auf Bestandsplänen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.09.2011 - 22 U 20/11)
Eine Tochter klagt als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters gegenüber einem ehemaligen Architekten-Partner ihres Vaters auf Feststellung der Miturheberschaft ihres Vaters an einem Theaterbau. Sie beruft sich auf Bestandspläne für das Theater, welche im Architektenvermerk auch ihren Vater nennt. Ihr Vater habe des Weiteren an Entwurf und Planung des Vorhabens urheberrechtlich relevante Leistungen erbracht. In der Öffentlichkeit sei ihr Vater stets als gleichwertiger Urheber wahrgenommen worden, was sich aus einer Vielzahl von Veröffentlichung ergebe. Ein Artikel über den Neubau in der Zeitschrift Baukunst und Werkform sei gemeinsam veröffentlicht worden. In der von der Stadt H anlässlich der Eröffnung des Theaters herausgegebenen Festschrift sei unter der Überschrift "Entwurf und Bauleitung" auch ihr Vater genannt. Der ehemalige Partner bestreitet die Miturheberschaft.
 
Landgericht und Oberlandesgericht weisen die Klage der Erbin ab. Richtig sei zwar, dass nach § 10 UrhG mehrere Personen, welche auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes oder auf dem Original des Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet seien, im Verhältnis zueinander bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen würden. Allerdings ergebe sich eine Vermutung für die Miturheberschaft am Bauwerk nicht aus einem Architektenvermerk auf einem Bestandsplan, sondern allenfalls aus einem Architektenvermerk auf den für den Bau verwendeten Plänen und Entwürfen selbst. Diese Ursprungspläne bzw. Entwürfe seien aber gerade nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus entbinde – so die Ansicht des OLG – allein das Eingreifen der Urhebervermutung nach § 10 UrhG nicht davon, zumindest einen geringfügigen eigenschöpferischen Beitrag zu dem gemeinsamen Werk darzulegen. Auch dies sei hier nicht erfolgt; die genannten Indizien reichten nicht aus.
Hinweis
In dem Fall der Kranhäuser (Köln) hatte der BGH auch auf § 10 UrhG abgestellt (Urteil vom 26.02.2009). In diesem Fall hatte allerdings der die Miturheberschaft behauptende Architekt auch einen geringen eigenschöpferischen Beitrag darlegen können.
 

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck