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Architekt kann nach der Schlußrechnung bisher nicht aufgeführte Positionen nicht nachschieben

Die Bindungswirkung der Schlußrechnung erfaßt nicht nur die in der Rechnung aufgenommenen Positionen, sondern auch solche, die der Architekt nicht aufgeführt hat, aber hätte aufführen können.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bindungswirkung eine Nachforderung des Architekten auschließt ( Umfang der Bindungswirkung)
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 01.03.1990 - VII ZR 132/89 -; NJW-RR 1990, 725)
Ein Architekt war mit Architekturleistungen für einen Neubau beauftragt worden. Nach teilweiser Erbringung der Leistungen vereinbarten der Architekt und der Bauherr ein Pauschalhonorar von rund DM 60.000,00. Später erstellte der Architekt eine Schlußrechnung über - nach Abzug von Anzahlungen - rund DM 10.000,00. Der Bauherr verweigerte die Restzahlung. Mit seiner Zahlungsklage unterlag der Architekt vor Gericht, da die Vereinbarung des Pauschlalhonorars unwirksam war. Daraufhin erstellte der Architekt eine neue Schlußrechnung und forderte u.a. Zahlung von DM 687,42 für eine Wärmebedarfsrechnung, die er erstellt hatte. Der Bauherr berief sich auf die Bindungswirkung der ersten Schlußrechnung.

Das Gericht gestand dem Architekten ein Honorar für die Wärmebedarfsrechnung nicht zu. Ein solches Honorar sei aufgrund der Bindungswirkung der ersten Schlußrechnung ausgeschlossen. Die Bindungswirkung der Schlußrechnung erfasse nicht nur die in der Rechnung aufgeführten Positionen, sondern auch solche, die der Architekt nicht aufgeführt hat, aber hätte aufnehmen können.
Hinweis
Angesichts dieser Rechtsprechung ist dem Architekten zu raten, auch bei Schlußrechnungen über Pauschalhonorare möglichst detailliert und vollständig jedenfalls die erbrachten Leistungen in der Rechnung aufzuführen, selbst wenn diese Leistungen schließlich doch in einen Pauschalbetrag münden; ein solches Vorgehen könnte die Gefahr vermindern, daß diese Positionen im Fall der Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung in einer korrigierten Schlußrechnung von vorneherein ausgeschlossen sind.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck