https://www.baunetz.de/recht/Architekt_handelt_als_vollmachtloser_Vertreter_des_Bauherrn_Haftpflichtversicherungsschutz__43654.html


Architekt handelt als vollmachtloser Vertreter des Bauherrn: Haftpflichtversicherungsschutz?

Ein Architekt übt seine berufliche Tätigkeit aus, wenn er im Namen des Bauherrn Verträge mit Bauhandwerkern abschließt; handelt er hierbei als vollmachtloser Vertreter, so verwirklicht sich eine Gefahr, die Gegenstand des Versicherungsschutzes ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 20.11.1970 - VI ZR 1188/68 -, VersR 1971, 144)
Ein Architekt war für eine Bauträger tätig. Der Bauträger hatte sich gegenüber einem Kunden zur schlüsselfertigen Errichtung eines Eigenheims verpflichtet. Der Architekt vergab erforderliche Schreinerarbeiten im Namen des Kunden an einen Zimmermeister. Der Kunde lehnte die Bezahlung des Zimmermeisters ab, weil er das Haus zu einem Festpreis vom Bauträger erworben habe. Der Zimmermeister nahm den Architekten in Anspruch. Der Architekt macht gegen seine Versicherung einen Erstattungsanspruch geltend. Die Versicherung wendet u. a. ein, die Beauftragung des Zimmermeisters sei schon nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Architekten erfolgt und fiele damit nicht in das versicherte Risiko.

Das Gericht gibt der Klage des Architekten gegen die Versicherung statt. Richtig sei zwar, dass Gegenstand des Versicherungsschutzes gem. den besonderen Versicherungsbedingungen zur Architektenhaftpflichtversicherung (vgl. die heutigen Versicherungsbedingungen A I. Nr. 1 und VI. BBR) nur solche Verstösse seien, die der Architekt in Ausübung seiner (im Versicherungsschein beschriebenen) beruflichen Tätigkeit begehe. Die Ausschreibung der Bauarbeiten, die Auswahl der zu beauftragenden Bauhandwerker und der Abschluss der Bauhandwerkerverträge im Namen des Bauherrn gehöre aber zu der beruflichen Tätigkeit eines Architekten. Vorliegend habe es der Architekt versäumt, den Kunden deutlich zu machen, dass er im Namen des Bauträgers und nicht im Namen des Kunden handele; in dieser Unachtsamkeit lag ein Verstoß des Architekten gegen seine berufliche Sorgfaltspflicht und damit eine Verwirklichung der Gefahr, die mit der Ausübung seines Berufes verbunden und Gegenstand der Versicherung ist.
Hinweis
Die Versicherung hatte als weiteren Einwand gegen ihre Einstandspflicht vorgebracht, es sei der Ausschlusstatbestand gem. § 4 I. Nr. 6 Absatz 3 AHB gegeben. Es handele sich bei dem gegen den Architekten geltend gemachten Anspruch um einen Erfüllungsanspruch. Das Gericht ließ auch diesen Einwand nicht gelten. Werde ein als vollmachtloser Vertreter des Bauherrn handelnde Architekt selbst auf Erfüllung in Anspruch genommen (§ 179 I BGB), so greife der Ausschlusstatbestand gem. § 4 I. Nr. 6 Absatz 3 AHB nicht ein, weil der Haftpflichtanspruch keinen vom Architekten persönlich übernommenen Vertragspflichten entspringe. (Anm.: die Frage ist bisher noch nicht abschließend geklärt)

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck