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Architekt an unwirksame 60:40-Klausel gebunden?

Der Architekt ist im Fall der Vertragskündigung an seine eigene 60:40-Klausel gebunden, selbst wenn diese unwirksam ist: er kann - unabhängig davon, wieviel Aufwendungen er erspart hat - nicht mehr als 60% des Resthonorars verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.

Kündigt der Bauherr den Vertrag ohne wichtigen Grund, so stellt sich insb. die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend machen kann.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 04.12.1997 - - VII ZR 187/96 -, BauR 1998, 357)
Eine Ingenieurgesellschaft verlangt nach vorzeitiger Kündigung des Vertrages u.a. Honorar für nicht erbrachte Leistungen. Sie beruft sich auf die entsprechende Klausel im Vertrag, nach welcher sie berechtigt ist, 60 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars bei Kündigung ohne wichtigen Grund zu verlangen.

Das Gericht stellt zunächst mit Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung fest, daß die Klausel unwirksam ist. Daher hätte die Ingenieurgesellschaft zur Begründung der Forderung die ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Erwerb vorzutragen und zu beziffern. Weiter weist das Gericht daraufhin, daß die Ingenieurgesellschaft selbst dann nicht mehr als 60 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars verlangen könne, wenn sich - mangels ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs - ein Honorar ergeben sollte, daß 60 % übersteigt. Denn der Architekt könne sich als Anwender der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.
Hinweis
Der BGH hat zur Frage der weit verbreiteten Pauschalisierung der Architektenansprüche im Falle der Vertragskündigung in jüngerer Zeit drei wichtige Urteile gefällt. Zu den Konsequenzen dieser Urteile für die Praxis vgl. zusammenfassend bei:

Tips & Mehr / Honorar / 60 : 40 -Klausel

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck