https://www.baunetz.de/recht/Architekt_an_Auftraggebergesellschaft_beteiligt_Mindestsatzunterschreitung_gem._4_II_moeglich__44170.html
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Architekt an Auftraggebergesellschaft beteiligt: Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II möglich ?
Ein Architekt, der Anteile an der Auftraggebergesellschaft in einer Größenordnung von 8,82 % hält, soll an eine den Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung ausnahmsweise gebunden sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 18.09.2002 - 11 U 1132/02)
Ein Architekt hat für eine Gesellschaft einen Planungsauftrag übernommen. Er ist an der Gesellschaft mit Geschäftsanteilen in einer Größenordnung von 8,82 % beteiligt. An die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung will er sich wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht halten und verlangt darüber hinausgehendes Honorar.
Das Gericht urteilt, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI aufgrund der Beteiligung des Architekten an der Gesellschaft vorliege. Der Architekt stehe auf Seiten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Beidseitig könne erwartet werden, dass der Architekt auch im Interesse der Gesellschafter eine Kostenoptimierung anstrebe. Die Situation des ruinösen Preiswettbewerbs stelle sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 18.09.2002 - 11 U 1132/02)
Ein Architekt hat für eine Gesellschaft einen Planungsauftrag übernommen. Er ist an der Gesellschaft mit Geschäftsanteilen in einer Größenordnung von 8,82 % beteiligt. An die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung will er sich wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nicht halten und verlangt darüber hinausgehendes Honorar.
Das Gericht urteilt, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI aufgrund der Beteiligung des Architekten an der Gesellschaft vorliege. Der Architekt stehe auf Seiten sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Beidseitig könne erwartet werden, dass der Architekt auch im Interesse der Gesellschafter eine Kostenoptimierung anstrebe. Die Situation des ruinösen Preiswettbewerbs stelle sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht.
Hinweis
Abzuwarten sein wird, wo die quantitative und qualitative Grenze für derartige Beteiligungen von der Rechtsprechung gezogen wird. Bei Beteiligungen auch auf Seiten der Bauherrschaft sollte der Architekt allerdings auch seine Berufshaftpflichtversicherung überprüfen. Regelmäßig sind bestimmte Risiken – ganz oder teilweise Erstellen lassen von Bauten im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, im fremden Namen für eigene Rechnung(A VI BBR)- nicht versichert (Vergleiche Verlust des Versicherungsschutzes bei geringfügiger Beteiligung des Architekten am Stammkapital einer Bauherrengesellschaft?).
Abzuwarten sein wird, wo die quantitative und qualitative Grenze für derartige Beteiligungen von der Rechtsprechung gezogen wird. Bei Beteiligungen auch auf Seiten der Bauherrschaft sollte der Architekt allerdings auch seine Berufshaftpflichtversicherung überprüfen. Regelmäßig sind bestimmte Risiken – ganz oder teilweise Erstellen lassen von Bauten im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung, im fremden Namen für eigene Rechnung(A VI BBR)- nicht versichert (Vergleiche Verlust des Versicherungsschutzes bei geringfügiger Beteiligung des Architekten am Stammkapital einer Bauherrengesellschaft?).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck