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Abschlagszahlungen verweigert: Architekt zur Kündigung berechtigt

Ein Architekt ist zur Leistungsverweigerung unter denselben Voraussetzungen berechtigt, unter denen er den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann. Weigert sich der Auftraggeber, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, kann dies den Architekten grundsätzlich berechtigen, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, es sei denn, der Bauherr war seinerseits – zum Beispiel aufgrund von Schadensersatzansprüchen – zur Verweigerung der Abschlagszahlung berechtigt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87 -; NJW-RR 1989, 1248)
Ein Architekt wird für die Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Architektenleistungen beauftragt. Der Architekt erbringt die beauftragten Leistungen und stellt Abschlagszahlungen. Nach dem eine erste und zweite Abschlagszahlung durch den Bauherrn bezahlt wurden, weigert sich dieser zum Ausgleich der dritten Abschlagszahlung. Der Architekt legte, nach dem er den Bauherrn mehrfach gemahnt hatte, die Bauleitung nieder. Nach fruchtloser Fristsetzung zur Wiederaufnahme der Tätigkeit kündigt der Bauherr den Architektenvertrag.

Die Vorinstanzen sehen die Leistungsweigerung des Architekten als berechtigt an. Der BGH hebt die Entscheidungen auf und verweist die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Eine Berechtigung des Architekten zur Arbeitseinstellung sei aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht eindeutig anzunehmen. Grundsätzlich sei der Architekt zu einer Leistungsverweigerung unter denselben Voraussetzungen berechtigt, unter denen er den Architektenvertrag aus wichtigem Grunde kündigen könne. Das sei ihm gestattet, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund sei unter anderem dann gegeben, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten die Durchführung des Vertrages so erheblich gefährdet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nachhaltig gestört wird. Weigert sich der Auftraggeber unberechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sei dies ein Fall, in dem der Architekt zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt sei.

Vorliegend rechtfertige aber die Weigerung des Bauherren, weitere Abschlagszahlungen zu erbringen, nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichtes die endgültige Leistungsverweigerung durch den Architekten nicht. Vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob der Bauherr – wegen eines unstreitigen Planungsfehlers des Architekten – seinerseits berechtigt gewesen sei, weitere Abschlagszahlungen zu verweigern.
Hinweis
Nach wohl allgemeiner Ansicht steht dem Bauherrn die Möglichkeit, sich auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten zur Begründung der Verweigerung von Abschlagszahlungen zu berufen, auch dann noch zu, wenn ihm die Sachverhalte, die ein Schadensersatzrecht gegenüber dem Architekten begründen erst später bekannt werden. Ob diese jedenfalls früher vertretene Ansicht heute noch unter Berücksichtigung der durch den BGH konstatierten "Kooperationspflicht" aufrecht zu erhalten sein wird, ist nach Ansicht des Unterzeichners jedenfalls fraglich.

Problematisch kann eine Arbeitsniederlegung eines Architekten darüber hinaus sein, wenn seine Abschlagsrechnung nicht prüffähig und somit nicht fällig war. Auch in diesem Fall ist die Arbeitsniederelgung vertragswidrig.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck