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3 % Nebenkosten-Pauschale: kann später auf Nachweis mehr abrechnet werden ?

Haben die Parteien eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 3 % vereinbart, kann der Architekt  später nicht ohne weiteres höhere Nebenkosten auf Nachweis abrechnen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Ein Architekt vereinbart für Architektenleistungen ein Honorar inklusive einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 3 %. Später verlangt er auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung ein höheres Honorar, zudem möchte er Nebenkosten in Höhe von mehr als 3 % auf Nachweis abrechnen.
 
Landgericht und Oberlandesgericht weisen einen entsprechenden Anspruch des Architekten zurück. Die Nebenkosten seien, wie von den Parteien vereinbart, mit 3 % anzusetzen. Die HOAI lasse eine entsprechende Vereinbarung einer solchen Pauschale ausdrücklich zu. Sie enthalte keine preisrechtlichen Beschränkungen (BGH, Urteil vom 25.09.2003). Die Vereinbarung sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Unabhängig von der Frage eines auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarter Pauschale und den behaupteten tatsächlichen Kosten fehle es an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen subjektiven Moment. Auch die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor, insoweit sei nicht erkennbar, dass die Pauschale soweit unter den Kosten liegt, dass dem Architekten ein Festhalten an der Pauschale nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. 
Hinweis
Bisher wurde im Wesentlichen diskutiert, ob eine Nebenkostenpauschale, die erheblich über den tatsächlichen Kosten liegt, nach § 138 BGB nichtig sein könnte (BGH, Urteil vom 25.09.2003)

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck